
Indische diplomatische Vertretungen weltweit haben identische Mitteilungen veröffentlicht (zuletzt am 3. und 4. Juli), in denen bestätigt wird, dass Ausländer, die seit dem 28. Februar 2026 – dem Datum, an dem viele Golf-Fluggesellschaften ihre Flüge aufgrund des Israel-Iran-Konflikts einschränkten – nicht aus Indien ausreisen konnten, folgende Erleichterungen erhalten: (1) kostenlose Visaverlängerungen bis zur Wiederaufnahme des regulären Flugverkehrs, (2) vollständiger Erlass von Überziehungsstrafen und (3) kostenlose Ausreisegenehmigungen, sobald die Ausreise möglich ist. Die Maßnahme, genehmigt vom Innenministerium gemäß Regel 15 der Einwanderungs- und Ausländerverordnung 2025, gilt sowohl für e-Visa als auch für reguläre Visa. Begünstigte müssen einen Online-Antrag über das e-Visa-Portal stellen oder sich beim nächstgelegenen Regionalen Ausländerregistrierungsbüro (FRRO) melden. Verlängerungen werden in der Regel in 30-Tage-Schritten gewährt und können mit Vorlage eines Nachweises über die Nichtverfügbarkeit von Flügen durch die Fluggesellschaft oder das Reisebüro erneuert werden. Während die Regelung hauptsächlich Touristen aus dem Nahen Osten zugutekommt, gilt sie auch für im Ausland lebende Mitarbeiter indischer Tochtergesellschaften, deren Rotation durch die Luftraumsperrungen unterbrochen wurde. Personalabteilungen sollten beachten, dass ein auf diese Weise genehmigter verlängerter Aufenthalt laut einem im April veröffentlichten Rundschreiben der CBDT nicht als „Tage in Indien“ für steuerliche Ansässigkeitszwecke zählt. Unternehmen, die gestrandete Berater beherbergen, sollten dennoch die Besucherprotokolle von STPI und SEZ aktualisieren, um die legale Verlängerung zu dokumentieren und die Unterkunftskosten entsprechend anzupassen. Sobald Evakuierungskorridore – voraussichtlich schrittweise über Muscat und Doha – geöffnet werden, müssen Ausreisegenehmigungen mindestens 48 Stunden vor Abflug heruntergeladen werden.