
ZÜRICH – Zwei Wochen nachdem die Bundesbehörden stillschweigend medizinische Notfall-Evakuierungen aus Gaza genehmigt hatten, erschien am 8. November 2025 erstmals ein ausführlicher Bericht: Die Zeitung *Blick* veröffentlichte das Tagebuch der 11-jährigen Layla*, die mit einem Rega-Jet ins Zürcher Kinderspital geflogen wurde. Der Artikel rückte den in der Schweiz wenig bekannten humanitären Visa-Kanal wieder ins politische Rampenlicht und löste neue Fragen bei Arbeitgebern aus, deren Mitarbeitende Verwandte aus Krisengebieten sponsern wollen.
1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) bestätigte, dass seit Ende Oktober 20 palästinensischen Minderjährigen sogenannte «L-Visa aus humanitären Gründen» erteilt wurden. Diese Visa erlauben einen 90-tägigen Aufenthalt, der einmal verlängert werden kann, und müssen von einer kantonalen Garantie begleitet sein, dass die medizinischen Kosten gedeckt sind. Im Fall von Layla teilten sich der Kanton Zürich und eine private Stiftung das Budget von 350.000 CHF für die Akutbehandlung und Rehabilitation.
2. Kritiker im Sicherheitspolitischen Ausschuss des Parlaments bemängeln, dass die Operation mit minimaler Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt wurde und die üblichen Konsultationen umging. Befürworter verweisen darauf, dass Artikel 36 des Ausländer- und Integrationsgesetzes den Bundesrat ausdrücklich ermächtigt, in «Situationen besonderer Not» humanitäre Visa auszustellen – ähnlich dem Programm von 2022 für ukrainische Brandopfer.
3. Für globale Mobilitätsteams zeigt der Fall, wie ad-hoc-humanitäre Einreisen mit regulären Familiennachzugsquoten interagieren. Das SEM betonte am Samstag, dass L-Visa-Inhaber nicht auf kantonale Einwanderungskontingente angerechnet werden und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen. Multinationale Unternehmen, die Mitarbeitende in die Schweiz entsenden, fragen jedoch bereits, ob derselbe Weg für Angehörige in Kriegsgebieten wie dem Sudan genutzt werden kann. Die offizielle Antwort lautet: Nur wenn ein Schweizer Spital bestätigt, dass lebensrettende Behandlung vor Ort nicht verfügbar ist.
4. Praktische Hinweise: Sponsoren müssen Finanzierungsnachweise, Belege für den medizinischen Notfall und eine Rückfluggarantie vorlegen. Die Bearbeitung erfolgt zentral in Bern und kann theoretisch innerhalb von 48 Stunden abgeschlossen sein – die Kapazitäten sind jedoch begrenzt. Mobility-Berater sollten daher Entsandte darauf hinweisen, dass das Verfahren eine Ermessensentscheidung ist, fallweise erfolgt und nicht für grössere Personenzahlen verlässlich genutzt werden kann.
Laylas Geschichte macht einen bürokratischen Mechanismus greifbar, der sonst meist nur in Fußnoten erwähnt wird. Ob die politische Gegenreaktion zu einer Verschärfung oder Kodifizierung der Regeln führt, bleibt abzuwarten. Für den Moment nimmt die Schweiz eine Mittelposition ein zwischen ad-hoc-Gnadenflügen und starren Visabestimmungen.
1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) bestätigte, dass seit Ende Oktober 20 palästinensischen Minderjährigen sogenannte «L-Visa aus humanitären Gründen» erteilt wurden. Diese Visa erlauben einen 90-tägigen Aufenthalt, der einmal verlängert werden kann, und müssen von einer kantonalen Garantie begleitet sein, dass die medizinischen Kosten gedeckt sind. Im Fall von Layla teilten sich der Kanton Zürich und eine private Stiftung das Budget von 350.000 CHF für die Akutbehandlung und Rehabilitation.
2. Kritiker im Sicherheitspolitischen Ausschuss des Parlaments bemängeln, dass die Operation mit minimaler Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt wurde und die üblichen Konsultationen umging. Befürworter verweisen darauf, dass Artikel 36 des Ausländer- und Integrationsgesetzes den Bundesrat ausdrücklich ermächtigt, in «Situationen besonderer Not» humanitäre Visa auszustellen – ähnlich dem Programm von 2022 für ukrainische Brandopfer.
3. Für globale Mobilitätsteams zeigt der Fall, wie ad-hoc-humanitäre Einreisen mit regulären Familiennachzugsquoten interagieren. Das SEM betonte am Samstag, dass L-Visa-Inhaber nicht auf kantonale Einwanderungskontingente angerechnet werden und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen. Multinationale Unternehmen, die Mitarbeitende in die Schweiz entsenden, fragen jedoch bereits, ob derselbe Weg für Angehörige in Kriegsgebieten wie dem Sudan genutzt werden kann. Die offizielle Antwort lautet: Nur wenn ein Schweizer Spital bestätigt, dass lebensrettende Behandlung vor Ort nicht verfügbar ist.
4. Praktische Hinweise: Sponsoren müssen Finanzierungsnachweise, Belege für den medizinischen Notfall und eine Rückfluggarantie vorlegen. Die Bearbeitung erfolgt zentral in Bern und kann theoretisch innerhalb von 48 Stunden abgeschlossen sein – die Kapazitäten sind jedoch begrenzt. Mobility-Berater sollten daher Entsandte darauf hinweisen, dass das Verfahren eine Ermessensentscheidung ist, fallweise erfolgt und nicht für grössere Personenzahlen verlässlich genutzt werden kann.
Laylas Geschichte macht einen bürokratischen Mechanismus greifbar, der sonst meist nur in Fußnoten erwähnt wird. Ob die politische Gegenreaktion zu einer Verschärfung oder Kodifizierung der Regeln führt, bleibt abzuwarten. Für den Moment nimmt die Schweiz eine Mittelposition ein zwischen ad-hoc-Gnadenflügen und starren Visabestimmungen.
Quelle: Blick
Wie VisaHQ helfen kann
VisaHQ vereinfacht die Visumbeantragung für Privatpersonen und Unternehmen. Prüfen Sie die aktuellen Reisebestimmungen, bereiten Sie die erforderlichen Unterlagen vor und verwalten Sie Ihren Antrag online über das VisaHQ-Portal für Schweiz.Mehr von Schweiz
Alle anzeigen
Privatjet-Ankunft der Fußballlegende Ronaldinho am Flughafen Zürich rückt neuen VIP-Grenzkontrollprozess ins Rampenlicht
Die Schweiz setzt aktualisierte UN-Sanktionslisten für ISIL und Al-Qaida automatisch um