
Ab dem 1. November 2025 wendet das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) eine neue, regionsbasierte Prüfung bei allen neuen Anträgen auf vorübergehenden Schutz unter dem sogenannten „S-Bewilligung“ an. Der Bundesrat hat diese Änderung am 8. Oktober beschlossen, nachdem das Parlament die Regierung aufgefordert hatte, zwischen Antragstellern aus aktiven Kampfgebieten und solchen aus vergleichsweise sicheren Regionen Westukraines zu unterscheiden. Nach der neuen Regelung gelten Antragsteller, deren letzter Wohnsitz in den Oblasten Wolyn, Riwne, Lwiw, Ternopil, Transkarpatien, Iwano-Frankiwsk oder Czernowitz lag, als sicher rückkehrfähig und haben daher keinen automatischen Anspruch mehr auf den Status S.
Das vorübergehende Schutzregime wurde im März 2022 eingeführt, damit Menschen, die vor dem Krieg fliehen, ohne ein vollständiges Asylverfahren in der Schweiz wohnen und arbeiten können. Bis September 2025 hatten mehr als 68.000 Ukrainerinnen und Ukrainer die Bewilligung in der Schweiz, viele davon in den Bereichen Gesundheitswesen, Gastgewerbe und IT tätig. Gleichzeitig hat die Regierung alle bestehenden S-Bewilligungen bis mindestens 4. März 2027 verlängert, um den aktuellen Inhabern Rechtssicherheit zu geben, während sie für Neuankömmlinge eine restriktivere Linie signalisiert.
Für Arbeitgeber bedeutet die Änderung, dass Mitarbeitende mit Schutz S ihr volles Aufenthalts- und Arbeitsrecht behalten, zukünftige Neueinstellungen aus der Ukraine jedoch gegebenenfalls eine reguläre Asylentscheidung oder Arbeitserlaubnis benötigen, wenn sie aus den genannten westlichen Oblasten stammen. Mobility-Manager sollten daher ihre Talentbeschaffungspläne überprüfen, insbesondere für projektbezogene IT- und Ingenieurstellen, die seit 2022 auf ukrainische Spezialisten setzen. Die Rekrutierungszeiten könnten sich verlängern, da reguläre Asyl- und Arbeitserlaubnisverfahren kantonale Arbeitsmarktprüfungen erfordern.
Personalabteilungen sollten ukrainische Mitarbeitende zudem über die neue 15-Tage-Reisebeschränkung informieren: Ab dem 1. November dürfen S-Bewilligungsinhaber nur noch 15 Tage innerhalb von sechs Monaten in die Ukraine reisen, zuvor waren es 15 Tage pro Quartal. Überschreitungen dieser Frist können bei der Wiedereinreise zum Verlust der Bewilligung führen. Unternehmen, die bezahlte „Heimaturlaube“ anbieten, sollten ihre Richtlinien entsprechend anpassen.
Obwohl die Schweizer Regelung restriktiver ist als die EU-weite vorläufige Schutzrichtlinie, könnte sie einen europaweiten Trend zu differenziertem Schutz ankündigen. Mobility-Berater erwarten, dass weitere Schengen-Staaten 2026 die Anspruchsvoraussetzungen verschärfen, da der Wiederaufbau in Teilen der Ukraine voranschreitet und der Arbeitsmarktdruck in der EU zunimmt.
Das vorübergehende Schutzregime wurde im März 2022 eingeführt, damit Menschen, die vor dem Krieg fliehen, ohne ein vollständiges Asylverfahren in der Schweiz wohnen und arbeiten können. Bis September 2025 hatten mehr als 68.000 Ukrainerinnen und Ukrainer die Bewilligung in der Schweiz, viele davon in den Bereichen Gesundheitswesen, Gastgewerbe und IT tätig. Gleichzeitig hat die Regierung alle bestehenden S-Bewilligungen bis mindestens 4. März 2027 verlängert, um den aktuellen Inhabern Rechtssicherheit zu geben, während sie für Neuankömmlinge eine restriktivere Linie signalisiert.
Für Arbeitgeber bedeutet die Änderung, dass Mitarbeitende mit Schutz S ihr volles Aufenthalts- und Arbeitsrecht behalten, zukünftige Neueinstellungen aus der Ukraine jedoch gegebenenfalls eine reguläre Asylentscheidung oder Arbeitserlaubnis benötigen, wenn sie aus den genannten westlichen Oblasten stammen. Mobility-Manager sollten daher ihre Talentbeschaffungspläne überprüfen, insbesondere für projektbezogene IT- und Ingenieurstellen, die seit 2022 auf ukrainische Spezialisten setzen. Die Rekrutierungszeiten könnten sich verlängern, da reguläre Asyl- und Arbeitserlaubnisverfahren kantonale Arbeitsmarktprüfungen erfordern.
Personalabteilungen sollten ukrainische Mitarbeitende zudem über die neue 15-Tage-Reisebeschränkung informieren: Ab dem 1. November dürfen S-Bewilligungsinhaber nur noch 15 Tage innerhalb von sechs Monaten in die Ukraine reisen, zuvor waren es 15 Tage pro Quartal. Überschreitungen dieser Frist können bei der Wiedereinreise zum Verlust der Bewilligung führen. Unternehmen, die bezahlte „Heimaturlaube“ anbieten, sollten ihre Richtlinien entsprechend anpassen.
Obwohl die Schweizer Regelung restriktiver ist als die EU-weite vorläufige Schutzrichtlinie, könnte sie einen europaweiten Trend zu differenziertem Schutz ankündigen. Mobility-Berater erwarten, dass weitere Schengen-Staaten 2026 die Anspruchsvoraussetzungen verschärfen, da der Wiederaufbau in Teilen der Ukraine voranschreitet und der Arbeitsmarktdruck in der EU zunimmt.