
Die belgische Bundesregierung hat einen königlichen Erlass veröffentlicht, der ab dem 1. März 2026 die Definition von „Zusammenlebenden“ im Sozialhilferecht verschärft. Nach dieser Regelung – vorangetrieben von Sozialintegrationsministerin Anneleen Van Bossuyt – müssen die Zentren für öffentliche soziale Fürsorge (CPAS) das gemeinsame Einkommen aller volljährigen Personen, die unter einem Dach leben, bei der Prüfung des Anspruchs auf Mindesteinkommensleistungen berücksichtigen.
Der Staatsrat hatte davor gewarnt, dass der Text den sozialen Schutz einschränken könnte und die prognostizierten Einsparungen nicht ausreichend belegt seien. Dennoch setzten die Minister die Regelung unverändert durch. Obwohl es sich nicht direkt um eine Einwanderungsregel handelt, ist die Änderung besonders relevant für ausländische Staatsangehörige mit geringem Einkommen, die während der Wartezeit auf Arbeitserlaubnisse, Studienvisa oder Asylentscheidungen in Wohngemeinschaften leben: Das Einkommen ihres Mitbewohners könnte sie künftig vom Bezug von Sozialleistungen ausschließen.
Wichtige Hinweise für Mobilitäts- und Einwanderungsberater:
• Entsandte Mitarbeiter, die abhängige Familienmitglieder mitbringen, aber mit Freunden oder Verwandten zusammenwohnen, riskieren den Verlust sozialer Absicherungen, falls der Einsatz vorzeitig endet.
• Internationale Studierende mit Teilzeitjobs könnten durch das Vollzeiteinkommen eines Mitbewohners die Einkommensgrenze überschreiten.
• Arbeitgeber, die CPAS-Bescheinigungen als Nachweis für Wohnunterstützung nutzen, sollten prüfen, ob ihre versetzten Mitarbeiter nach dem 1. März weiterhin anspruchsberechtigt sind.
Der Erlass fügt sich in die jüngsten Verschärfungen bei Familienzusammenführung und Einkommensgrenzen in Belgien ein und signalisiert eine umfassendere Politik zur Begrenzung der Sozialausgaben im Zusammenhang mit Migration.
Der Staatsrat hatte davor gewarnt, dass der Text den sozialen Schutz einschränken könnte und die prognostizierten Einsparungen nicht ausreichend belegt seien. Dennoch setzten die Minister die Regelung unverändert durch. Obwohl es sich nicht direkt um eine Einwanderungsregel handelt, ist die Änderung besonders relevant für ausländische Staatsangehörige mit geringem Einkommen, die während der Wartezeit auf Arbeitserlaubnisse, Studienvisa oder Asylentscheidungen in Wohngemeinschaften leben: Das Einkommen ihres Mitbewohners könnte sie künftig vom Bezug von Sozialleistungen ausschließen.
Wichtige Hinweise für Mobilitäts- und Einwanderungsberater:
• Entsandte Mitarbeiter, die abhängige Familienmitglieder mitbringen, aber mit Freunden oder Verwandten zusammenwohnen, riskieren den Verlust sozialer Absicherungen, falls der Einsatz vorzeitig endet.
• Internationale Studierende mit Teilzeitjobs könnten durch das Vollzeiteinkommen eines Mitbewohners die Einkommensgrenze überschreiten.
• Arbeitgeber, die CPAS-Bescheinigungen als Nachweis für Wohnunterstützung nutzen, sollten prüfen, ob ihre versetzten Mitarbeiter nach dem 1. März weiterhin anspruchsberechtigt sind.
Der Erlass fügt sich in die jüngsten Verschärfungen bei Familienzusammenführung und Einkommensgrenzen in Belgien ein und signalisiert eine umfassendere Politik zur Begrenzung der Sozialausgaben im Zusammenhang mit Migration.
Quelle: The Brussels Times