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Polnisches Kabinett billigt Gesetz zur Lockerung der Sprachvorschriften für ausländische Studierende und Forscher

März 11, 2026
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Polnisches Kabinett billigt Gesetz zur Lockerung der Sprachvorschriften für ausländische Studierende und Forscher
Am 10. März hat der polnische Ministerrat einen mobilitätsfreundlichen Änderungsantrag (UD-47) in den Gesetzgebungsprozess eingebracht, der das Polnische Sprachgesetz und das Statut der Nationalen Akademischen Austauschagentur (NAWA) anpasst. Sollte das Parlament zustimmen, dürfen Universitäten künftig komplette Studiengänge auf Englisch ohne das bisher erforderliche Ausnahmeverfahren anbieten. Zudem kann NAWA mehrjährige Stipendien an ausländische Doktoranden vergeben, selbst wenn deren Polnischkenntnisse nur grundlegend sind. Die Reform unterstützt Warschaus Ziel, die Zahl der internationalen Studierenden bis 2030 auf 150.000 zu verdoppeln und Fachkräftelücken in den Bereichen Biotechnologie und Cybersicherheit zu schließen. Für Unternehmen mit Mobilitätsteams ist besonders der vorgeschlagene beschleunigte Aufenthaltserlaubnisweg interessant: Forscher, die von NAWA gefördert werden, erhalten eine vorab genehmigte digitale Aufenthaltserlaubnis, die für die gesamte Dauer ihres Stipendiums gilt und somit jährliche Verlängerungen bei den Woiwodschaftsämtern überflüssig macht. Familienangehörige erhalten eine Aufenthaltserlaubnis als Angehörige über eine vereinfachte Erklärung, ohne separate Arbeitsmarktprüfungen. Universitäten und Arbeitgeber müssen weiterhin private Krankenversicherung und Unterkunft nachweisen, doch das Gesetzesentwurf schreibt vor, dass alle Unterlagen über das staatliche MOS-E-Portal eingereicht werden – Teil von Polens umfassender Umstellung auf rein digitale Einwanderungsverfahren, die im Januar gestartet wurde. Interessierte können bis zum 31. März Stellungnahmen einreichen; das Wissenschaftsministerium rechnet damit, dass der Gesetzentwurf vor der Sommerpause den Sejm passiert und die Änderungen am 1. Oktober 2026 in Kraft treten.
Quelle: Chancellery of the Prime Minister (BIP)

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