
Frankreich hat stillschweigend den Mindestbetrag erhöht, den internationale Studierende nachweisen müssen, um ein Langzeit-Studentenvisum (VLS-TS) zu erhalten. Campus France bestätigte am 28. Juli, dass ab dem 1. August 2026 für Anträge ein monatliches Einkommen von 877,50 € statt bisher 615 € nachgewiesen werden muss – eine Steigerung von über 40 %. Diese Änderung ist bereits im Online-Antragsportal France-Visas hinterlegt, das darauf hinweist, dass Anträge, die nach dem 31. Juli mit dem alten Schwellenwert eingereicht werden, abgelehnt werden.
Die neue Vorgabe entspricht 120 % des aktuellen französischen Mindestintegrationsgeldes (RSA) und soll sicherstellen, dass Studierende steigende Kosten für Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Lebenshaltung ohne öffentliche Unterstützung decken können. Konsularbeamte verlangen Nachweise wie Kontoauszüge, Stipendienbescheinigungen, notariell beglaubigte finanzielle Garantien von Eltern oder Gastgebern oder einen französischen Arbeitsvertrag, der die Beschäftigungsgrenzen für ausländische Studierende (964 Stunden pro Jahr) einhält.
Universitäten und Grandes Écoles berichten, dass sie nur zwei Wochen Vorlaufzeit hatten und nun eilig ihre Informationsmaterialien für die Abreise aktualisieren müssen. „Viele unserer Stipendien sind noch an den alten Betrag gekoppelt; wir stehen jetzt vor dringenden Budgetentscheidungen“, warnte Marie-Sophie Touzet, Leiterin der internationalen Zulassung an einer Pariser Wirtschaftshochschule. Auch private Vermieter und Betreiber von Studentenwohnheimen erwarten kurzfristig einen Anstieg bei der Nachfrage nach Bürgschaften, da Neuankömmlinge die Lücke überbrücken müssen.
Praktisch bedeutet die neue Grenze für Antragsteller aus Schwellenländern – die ohnehin Schwierigkeiten haben, Nachweise in Euro zu erbringen –, dass sie für das Standardvisum über ein Jahr mehr als 3.000 € zusätzlich vorweisen müssen. Einwanderungsanwälte raten daher, die Konten rechtzeitig vor dem Konsulatstermin aufzustocken und alle Dokumente ins Französische übersetzen zu lassen. Andernfalls droht eine Ablehnung gemäß Artikel L312-1 des Einwanderungsgesetzes, der nun explizit den aktualisierten Betrag nennt.
Für multinationale Arbeitgeber, die auf den „Student-to-Talent“-Pfad setzen, könnte die höhere Hürde den Pool an Absolventen, die für eine Anstellung nach dem Studium infrage kommen, insbesondere außerhalb von MINT-Stipendien, verringern. Personalabteilungen sollten daher frühere Talentakquise-Kampagnen planen oder bestehende Praktikumsprogramme in Frankreich ausbauen, um ausländischen Studierenden den Aufbau ausreichender Ersparnisse zu ermöglichen.
Die neue Vorgabe entspricht 120 % des aktuellen französischen Mindestintegrationsgeldes (RSA) und soll sicherstellen, dass Studierende steigende Kosten für Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Lebenshaltung ohne öffentliche Unterstützung decken können. Konsularbeamte verlangen Nachweise wie Kontoauszüge, Stipendienbescheinigungen, notariell beglaubigte finanzielle Garantien von Eltern oder Gastgebern oder einen französischen Arbeitsvertrag, der die Beschäftigungsgrenzen für ausländische Studierende (964 Stunden pro Jahr) einhält.
Universitäten und Grandes Écoles berichten, dass sie nur zwei Wochen Vorlaufzeit hatten und nun eilig ihre Informationsmaterialien für die Abreise aktualisieren müssen. „Viele unserer Stipendien sind noch an den alten Betrag gekoppelt; wir stehen jetzt vor dringenden Budgetentscheidungen“, warnte Marie-Sophie Touzet, Leiterin der internationalen Zulassung an einer Pariser Wirtschaftshochschule. Auch private Vermieter und Betreiber von Studentenwohnheimen erwarten kurzfristig einen Anstieg bei der Nachfrage nach Bürgschaften, da Neuankömmlinge die Lücke überbrücken müssen.
Praktisch bedeutet die neue Grenze für Antragsteller aus Schwellenländern – die ohnehin Schwierigkeiten haben, Nachweise in Euro zu erbringen –, dass sie für das Standardvisum über ein Jahr mehr als 3.000 € zusätzlich vorweisen müssen. Einwanderungsanwälte raten daher, die Konten rechtzeitig vor dem Konsulatstermin aufzustocken und alle Dokumente ins Französische übersetzen zu lassen. Andernfalls droht eine Ablehnung gemäß Artikel L312-1 des Einwanderungsgesetzes, der nun explizit den aktualisierten Betrag nennt.
Für multinationale Arbeitgeber, die auf den „Student-to-Talent“-Pfad setzen, könnte die höhere Hürde den Pool an Absolventen, die für eine Anstellung nach dem Studium infrage kommen, insbesondere außerhalb von MINT-Stipendien, verringern. Personalabteilungen sollten daher frühere Talentakquise-Kampagnen planen oder bestehende Praktikumsprogramme in Frankreich ausbauen, um ausländischen Studierenden den Aufbau ausreichender Ersparnisse zu ermöglichen.
Quelle: Campus France / France-Visas
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