
Ab 1. Dezember 2025 erhalten Drittstaatsangehörige, die knapp außerhalb Österreichs wohnen, aber in Grenzbezirken wie Tirol, Salzburg oder Kärnten arbeiten, eine neue Aufenthaltskategorie: die „Aufenthaltsbewilligung – Grenzgänger“. Die am 26. November veröffentlichten Regelungen schaffen einen einfacheren Weg als die herkömmliche Rot-Weiß-Rot-Karte.
Voraussetzungen sind drei zentrale Punkte: ein unbefristeter langfristiger Aufenthaltstitel im Nachbarland, ein Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs sowie ein verbindlicher Arbeitsvertrag mit einem österreichischen Arbeitgeber in einem ausgewiesenen Grenzbezirk oder einer Statutarstadt. Das Arbeitsmarktservice (AMS) erteilt weiterhin eine arbeitsmarktliche Stellungnahme, jedoch nur für den jeweiligen Bezirk, was die Bearbeitungszeit verkürzt.
Die Erstgültigkeit beträgt bis zu zwei Jahre, Verlängerungen sind für jeweils fünf Jahre möglich. Die Hauptwohnung darf nicht nach Österreich verlegt werden, ohne in eine andere Aufenthaltskategorie zu wechseln. Studierende, entsandte Arbeitnehmer und Saisonkräfte sind ausgeschlossen.
Diese Maßnahme reagiert auf Forderungen von Unternehmen entlang der italienischen und slowakischen Grenze, wo akuter Fachkräftemangel herrscht, aber tägliches Pendeln üblich ist. Durch die Vereinfachung der Formalitäten will Österreich spezialisierte Techniker und Pflegekräfte gewinnen, die von der Bürokratie der Rot-Weiß-Rot-Karte abgeschreckt sind.
Arbeitgeber sollten ihre grenzüberschreitenden Lohn- und Sozialversicherungspflichten prüfen: Obwohl das Gehalt in Österreich besteuert wird, bleiben Sozialversicherungsbeiträge oft im Wohnsitzland gemäß EU-Verordnung 883/2004 fällig, wofür eine A1-Bescheinigung erforderlich ist.
Voraussetzungen sind drei zentrale Punkte: ein unbefristeter langfristiger Aufenthaltstitel im Nachbarland, ein Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs sowie ein verbindlicher Arbeitsvertrag mit einem österreichischen Arbeitgeber in einem ausgewiesenen Grenzbezirk oder einer Statutarstadt. Das Arbeitsmarktservice (AMS) erteilt weiterhin eine arbeitsmarktliche Stellungnahme, jedoch nur für den jeweiligen Bezirk, was die Bearbeitungszeit verkürzt.
Die Erstgültigkeit beträgt bis zu zwei Jahre, Verlängerungen sind für jeweils fünf Jahre möglich. Die Hauptwohnung darf nicht nach Österreich verlegt werden, ohne in eine andere Aufenthaltskategorie zu wechseln. Studierende, entsandte Arbeitnehmer und Saisonkräfte sind ausgeschlossen.
Diese Maßnahme reagiert auf Forderungen von Unternehmen entlang der italienischen und slowakischen Grenze, wo akuter Fachkräftemangel herrscht, aber tägliches Pendeln üblich ist. Durch die Vereinfachung der Formalitäten will Österreich spezialisierte Techniker und Pflegekräfte gewinnen, die von der Bürokratie der Rot-Weiß-Rot-Karte abgeschreckt sind.
Arbeitgeber sollten ihre grenzüberschreitenden Lohn- und Sozialversicherungspflichten prüfen: Obwohl das Gehalt in Österreich besteuert wird, bleiben Sozialversicherungsbeiträge oft im Wohnsitzland gemäß EU-Verordnung 883/2004 fällig, wofür eine A1-Bescheinigung erforderlich ist.
Quelle: VisaHQ Global Mobility News
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