
Ab dem 1. Januar 2026 müssen alle Antragsteller für eine österreichische Aufenthaltserlaubnis – einschließlich Rot-Weiß-Rot-Karten, EU-Blaukarte, Familiennachzugstiteln und den meisten innerbetrieblichen Versetzungen – ein höheres regelmäßiges Einkommen nachweisen als im Jahr 2025.
Das Innenministerium hat die gesetzliche Voraussetzung für eine „gesicherte Lebensgrundlage“ an den jährlichen Ausgleichszulagenrichtsatz gekoppelt. Die neuen Beträge liegen nun bei 1.308,39 € monatlich für Alleinstehende, 2.064,12 € für Ehepaare sowie zusätzlich 201,88 € für jedes unterhaltsberechtigte Kind. Diese Beträge müssen nach Abzug fixer monatlicher Kosten wie Miete, Kredite oder Unterhalt, die 386,43 € übersteigen, weiterhin verfügbar sein.
Obwohl die Anpassung mit etwa 6 % über den Schwellenwerten von 2025 moderat erscheint, warnen Experten für globale Mobilität, dass dies bereits geplante Einsätze, die auf den Sätzen von 2025 kalkuliert wurden, gefährden könnte. Ein Haushalt mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern muss nun mindestens 2.468,88 € frei verfügbare Mittel pro Monat nachweisen – das sind über 140 € mehr als bisher. Arbeitgeber, die Gehälter aufstocken, um die Anforderungen zu erfüllen, müssen zudem mit höheren Sozialversicherungsbeiträgen rechnen, was die Gesamtprojektkosten beeinflussen kann.
Die Änderung tritt sofort in Kraft und gilt für alle Erst- und Verlängerungsanträge, die ab dem 1. Januar 2026 eingereicht werden. Anträge, die vor diesem Datum bei der zuständigen Landesbehörde eingegangen sind, können noch nach den Sätzen von 2025 bearbeitet werden, sofern keine wesentlichen Änderungen an den Unterlagen vorgenommen werden. Für Betroffene bleibt daher wenig Spielraum, wenn Dokumente als unvollständig zurückgewiesen werden.
Praktischer Tipp: Personalabteilungen sollten aktualisierte Kostenübersichten für Entsendungen erstellen und mit Umzugsdienstleistern zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Mietverträge, Kontoauszüge oder Gehaltsabrechnungen die höheren Anforderungen erfüllen. Familien mit nicht erwerbstätigen Partnern sollten die Struktur gemeinsamer Konten überprüfen, damit im Namen des Hauptantragstellers ausreichend verfügbares Einkommen nachgewiesen werden kann.
Das Innenministerium hat die gesetzliche Voraussetzung für eine „gesicherte Lebensgrundlage“ an den jährlichen Ausgleichszulagenrichtsatz gekoppelt. Die neuen Beträge liegen nun bei 1.308,39 € monatlich für Alleinstehende, 2.064,12 € für Ehepaare sowie zusätzlich 201,88 € für jedes unterhaltsberechtigte Kind. Diese Beträge müssen nach Abzug fixer monatlicher Kosten wie Miete, Kredite oder Unterhalt, die 386,43 € übersteigen, weiterhin verfügbar sein.
Obwohl die Anpassung mit etwa 6 % über den Schwellenwerten von 2025 moderat erscheint, warnen Experten für globale Mobilität, dass dies bereits geplante Einsätze, die auf den Sätzen von 2025 kalkuliert wurden, gefährden könnte. Ein Haushalt mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern muss nun mindestens 2.468,88 € frei verfügbare Mittel pro Monat nachweisen – das sind über 140 € mehr als bisher. Arbeitgeber, die Gehälter aufstocken, um die Anforderungen zu erfüllen, müssen zudem mit höheren Sozialversicherungsbeiträgen rechnen, was die Gesamtprojektkosten beeinflussen kann.
Die Änderung tritt sofort in Kraft und gilt für alle Erst- und Verlängerungsanträge, die ab dem 1. Januar 2026 eingereicht werden. Anträge, die vor diesem Datum bei der zuständigen Landesbehörde eingegangen sind, können noch nach den Sätzen von 2025 bearbeitet werden, sofern keine wesentlichen Änderungen an den Unterlagen vorgenommen werden. Für Betroffene bleibt daher wenig Spielraum, wenn Dokumente als unvollständig zurückgewiesen werden.
Praktischer Tipp: Personalabteilungen sollten aktualisierte Kostenübersichten für Entsendungen erstellen und mit Umzugsdienstleistern zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Mietverträge, Kontoauszüge oder Gehaltsabrechnungen die höheren Anforderungen erfüllen. Familien mit nicht erwerbstätigen Partnern sollten die Struktur gemeinsamer Konten überprüfen, damit im Namen des Hauptantragstellers ausreichend verfügbares Einkommen nachgewiesen werden kann.