
Angesichts zahlreicher Behauptungen in den sozialen Medien, dass allein Pässe die Staatsbürgerschaft nachweisen, stellte der Sprecher des Außenministeriums, Randhir Jaiswal, am 14. Juli klar, dass das Dokument „nur die Ausreise aus Indien“ gemäß dem Passgesetz von 1967 regelt und keine Staatsbürgerschaftsbescheinigung darstellt. Die Klarstellung erfolgte nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs am selben Tag, das vorschreibt, dass vor der Erklärung einer Person als Ausländer in Assam verfahrensrechtliche Schutzmaßnahmen eingehalten werden müssen. Jaiswal betonte, dass die Staatsangehörigkeit in Indien durch das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1955 und die dazugehörigen Regelungen bestimmt wird, die über den Pass hinausgehende Nachweise wie Geburtsurkunden oder Wohnsitznachweise erfordern können. Konsulate im Ausland werden daher weiterhin zusätzliche Unterlagen bei der Bearbeitung staatsbürgerschaftsbezogener Dienstleistungen wie Verzichtserklärungen oder OCI-Anträgen verlangen. Global Mobility Manager, die im Ausland geborene Inhaber indischer Pässe (z. B. Kinder von Expatriates) betreuen, sollten sicherstellen, dass die Mitarbeiter stets einen zusätzlichen Nachweis der Staatsbürgerschaft bereithalten, insbesondere bei der Beantragung von Langzeitvisa in Ländern, die Herkunftsdokumente genau prüfen. Die Erklärung beruhigt zudem im Ausland lebende Inder, dass für routinemäßige Passverlängerungen keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich sind und widerspricht damit Fehlinformationen, die über Messaging-Apps verbreitet werden.
Quelle: ABP Live