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Österreich führt „Aufenthaltstitel – Grenzgänger“ für Nicht-EU-Pendler ein

Dez. 4, 2025
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Österreich führt „Aufenthaltstitel – Grenzgänger“ für Nicht-EU-Pendler ein
Ab dem 1. Dezember 2025 können Drittstaatsangehörige, die direkt an Österreichs Grenzen wohnen, den neuen „Aufenthaltstitel Grenzgänger“ beantragen. Verankert in §12e des novellierten Ausländerbeschäftigungsgesetzes, ermöglicht dieser Titel Nicht-EU-Bewohnern aus der Slowakei, Tschechien, Ungarn und Slowenien, täglich in ausgewählte österreichische Grenzbezirke zu pendeln, ohne ihren Hauptwohnsitz verlegen zu müssen. Die Behörden rechnen im ersten Jahr mit etwa 250 Bewilligungen, was den gezielten Charakter der Regelung unterstreicht.

Die Voraussetzungen basieren auf drei Säulen: (1) ein unbefristeter langfristiger Aufenthaltstitel im Nachbarstaat, (2) ein Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs und (3) ein verbindlicher Arbeitsvertrag mit einem österreichischen Arbeitgeber in einem Grenzbezirk wie Innsbruck, Salzburg oder Villach. Das Arbeitsmarktservice (AMS) muss vor Erteilung des Titels einen lokalen Arbeitskräftemangel bestätigen, womit der Arbeitsmarkttest weiterhin gilt.

Österreich führt „Aufenthaltstitel – Grenzgänger“ für Nicht-EU-Pendler ein


Für Arbeitgeber schließt die neue Regelung eine bisher schmerzhafte Lücke. Bislang mussten Nicht-EU-Grenzpendler mit kurzfristigen Arbeitserlaubnissen und der Schengen-90/180-Tage-Regel jonglieren. Der spezielle Grenzgängertitel bringt Österreich auf eine Stufe mit Deutschland, Frankreich und der Schweiz, die ähnliche Genehmigungen anbieten, um Engpässe in grenzüberschreitenden Produktions- und Logistikkorridoren zu entschärfen.

Unternehmen sollten ihre Mobilitätsstrategien überdenken: Junior-Ingenieure mit Wohnsitz in Bratislava oder Brünn könnten künftig den Grenzgängertitel statt der vollständigen Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen und so Umzugskosten reduzieren. Allerdings löst ein Übernachtungsaufenthalt in Österreich eine Meldepflicht bei der Polizei innerhalb von drei Tagen aus; bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder von bis zu 1.000 Euro.
Quelle: VisaHQ

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