
Das steuerliche Beratungsportal Fiscomania bestätigt in einer Analyse vom 4. Juli, dass das Dekret-Gesetz 38/2026 ab dem Steuerjahr 2027 Steuerpflichtigen untersagt, gleichzeitig Artikel 5 (Impatriate-Regelung) und Artikel 24-bis (Pauschalsteuer für neue Einwohner) des TUIR anzuwenden. Bisher nutzten einige hochverdienende Mitarbeiter, die von multinationalen Unternehmen nach Italien versetzt wurden, diese Überschneidung, um ausländische Einkünfte bis zu 100.000 € steuerfrei zu stellen und gleichzeitig von einer 50%igen Steuerbefreiung auf italienische Gehälter für fünf Jahre zu profitieren. Das im Amtsblatt vom 2. Juli veröffentlichte Dekret gewährt eine Übergangsfrist von einem Jahr: Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2026 ihren steuerlichen Wohnsitz in Italien begründen, können beide Vergünstigungen für den vollen gesetzlichen Zeitraum weiterhin kombinieren. Akademiker, die unter das spezielle Forscher- und Professorenregime fallen, bleiben von der neuen Unvereinbarkeit ausgenommen. Arbeitgeber, die Entsendungen nach Italien planen, müssen daher die Verlegungen beschleunigen, wenn sie den doppelten Vorteil bieten wollen. Steuerberater empfehlen, Entsendungsverträge noch vor November zu unterzeichnen, damit die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt (Voraussetzung für den steuerlichen Wohnsitz) rechtzeitig abgeschlossen werden kann. Ab 2027 müssen Unternehmen abwägen, ob sie Mitarbeiter weiterhin unter der Impatriate-Regelung halten (die 2027 auf 40 % sinkt) oder die höheren Kosten der Pauschalsteuer (300.000 € im überarbeiteten Non-Dom-Regime) ausgleichen. Die Änderung bringt Italien in Einklang mit den OECD-Bedenken hinsichtlich überlappender Begünstigungen und soll ab 2028 jährlich 180 Millionen Euro an Staatseinnahmen einsparen.
Quelle: Fiscomania