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Belgien begrenzt Bearbeitungszeit für Einmalgenehmigungen ab 2027 auf 90 Tage

Juli 24, 2026
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Belgien begrenzt Bearbeitungszeit für Einmalgenehmigungen ab 2027 auf 90 Tage
Belgien hat sich verpflichtet, den bürokratischen Aufwand rund um die „Einzelgenehmigung“ – die kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, die für die meisten Nicht-EU-Arbeitnehmer erforderlich ist – drastisch zu reduzieren. Ab Anfang 2027 gilt eine gesetzliche Bearbeitungsfrist von 90 Tagen. Diese Änderung basiert auf der überarbeiteten EU-Richtlinie zur Einzelgenehmigung, die Belgien bis Mai 2027 umsetzen muss. Derzeit streben die drei regionalen Arbeitsverwaltungen des Landes eine Bearbeitungszeit von 120 Tagen **nach** Anerkennung der Antragsunterlagen an, doch in der Praxis warten Bewerber und Arbeitgeber oft sechs Monate oder länger. Nach den neuen Regeln beginnt die Frist bereits mit Einreichung eines *vollständigen* Dossiers, was Flandern, Wallonien und Brüssel dazu zwingt, interne Prüfungen zu beschleunigen und enger mit dem föderalen Einwanderungsamt zusammenzuarbeiten. Für multinationale Unternehmen erleichtert die verkürzte Frist die Projektplanung und reduziert den Bedarf an teuren Zwischenlösungen wie Pendlerentsendungen oder A1-Bescheinigungen. Die Richtlinie erlaubt zudem Inhabern der Einzelgenehmigung, nach sechs Monaten den Arbeitgeber zu wechseln und bis zu sechs Monate nach einer Kündigung legal im Land zu bleiben – was Belgien angesichts des anhaltenden Fachkräftemangels flexiblere Talente verschafft. Die Arbeitslosenquote lag im Juni bei 4,1 %, dem zweithöchsten Wert in der EU. Gewerkschaften und Wirtschaftsverbände unterstützen die Reform grundsätzlich, warnen jedoch, dass die Personalstärke in den regionalen Verwaltungen erhöht werden muss, um die neue Frist einzuhalten. Bei Nichteinhaltung drohen Belgien Vertragsverletzungsverfahren und tägliche Geldstrafen durch die Europäische Kommission – das Land wurde bereits mit über 4 Millionen Euro Bußgeld für die verspätete Umsetzung früherer Migrationsrichtlinien belegt. Praktisch sollten Arbeitgeber ihre aktuellen Verfahren überprüfen und Umzugspläne anpassen: Anträge, die nach dem Umsetzungsdatum eingereicht werden, profitieren von der 90-Tage-Frist, während Altanträge weiterhin nach dem bisherigen, längeren Verfahren bearbeitet werden. Personalabteilungen wird empfohlen, die Dokumentensammlung frühzeitig zu starten, da unvollständige Dossiers abgelehnt werden und die Frist erst mit der vollständigen Nachreichung beginnt. Die regionalen Behörden werden voraussichtlich noch in diesem Jahr detaillierte Leitlinien veröffentlichen – unter anderem, ob die 90-Tage-Frist auch die Zeit umfasst, die die Gemeindeverwaltungen für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln benötigen.
Quelle: The Brussels Times

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