
Die Europäische Kommission bestätigte am 27. Juli, dass das Schengen-Einreise-/Ausreisesystem (EES) seit über drei Monaten voll funktionsfähig ist und bereits mehr als 145 Millionen Grenzübertritte erfasst hat. Das biometrische System – inzwischen an allen italienischen See-, Land- und Flughäfen im Einsatz – speichert automatisch Fingerabdrücke, Gesichtsaufnahmen und Reisedokumentdaten von Drittstaatsangehörigen bei jeder Ein- und Ausreise und ersetzt damit die manuellen Passstempel.
Während die meisten Geschäftsreisenden aus Nicht-EU-Ländern nun verpflichtend Fingerabdruck- und Gesichtsscans unterzogen werden, klärt die jüngste Leitlinie der Kommission wichtige Ausnahmen. Inhaber italienischer (oder anderer EU-/EWR-/Schweizer) Aufenthaltstitel oder langfristiger „D“-Visa sind vom EES ausgenommen; ebenso Familienangehörige von EU-Bürgern mit einer Aufenthaltserlaubnis sowie Staatsangehörige von Kleinstaaten wie Monaco, San Marino, Andorra und dem Vatikan. Diese Reisenden werden weiterhin bei der Einreise traditionell kontrolliert, ohne biometrische Erfassung.
Für Arbeitgeber, die entsandte Mitarbeiter und Pendler mit italienischem Permesso di soggiorno betreuen, bedeutet die Ausnahme, dass grenzüberschreitende Bewegungen nicht auf die Kurzaufenthaltsgrenzen angerechnet werden und keine EES-Überziehungswarnungen auslösen. HR-Teams sollten jedoch Angehörige ohne Aufenthaltstitel daran erinnern, dass diese nicht ausgenommen sind und mit biometrischer Erfassung rechnen müssen.
Die Kommission wies zudem darauf hin, dass Mitgliedstaaten die Fingerabdruckerfassung in Spitzenzeiten vorübergehend aussetzen dürfen, die Gesichtserfassung jedoch verpflichtend bleibt. Italien hat diese Flexibilität bisher nur an einigen regionalen Flughäfen und Fährhäfen während des Juni-Reiseverkehrs genutzt; Unternehmen sollten die Flughafenhinweise während der August-Reisespitze genau beobachten.
Blickt man voraus, wurde das ursprünglich für nach dem EES geplante EU-Reisegenehmigungssystem ETIAS auf Mai 2027 verschoben. Unternehmen sollten daher weiterhin nicht ausgenommene Reisende in das neue System aufnehmen und Datenschutzhinweise aktualisieren, da die biometrischen Daten bis zu drei Jahre nach der letzten Ausreise gespeichert werden.
Während die meisten Geschäftsreisenden aus Nicht-EU-Ländern nun verpflichtend Fingerabdruck- und Gesichtsscans unterzogen werden, klärt die jüngste Leitlinie der Kommission wichtige Ausnahmen. Inhaber italienischer (oder anderer EU-/EWR-/Schweizer) Aufenthaltstitel oder langfristiger „D“-Visa sind vom EES ausgenommen; ebenso Familienangehörige von EU-Bürgern mit einer Aufenthaltserlaubnis sowie Staatsangehörige von Kleinstaaten wie Monaco, San Marino, Andorra und dem Vatikan. Diese Reisenden werden weiterhin bei der Einreise traditionell kontrolliert, ohne biometrische Erfassung.
Für Arbeitgeber, die entsandte Mitarbeiter und Pendler mit italienischem Permesso di soggiorno betreuen, bedeutet die Ausnahme, dass grenzüberschreitende Bewegungen nicht auf die Kurzaufenthaltsgrenzen angerechnet werden und keine EES-Überziehungswarnungen auslösen. HR-Teams sollten jedoch Angehörige ohne Aufenthaltstitel daran erinnern, dass diese nicht ausgenommen sind und mit biometrischer Erfassung rechnen müssen.
Die Kommission wies zudem darauf hin, dass Mitgliedstaaten die Fingerabdruckerfassung in Spitzenzeiten vorübergehend aussetzen dürfen, die Gesichtserfassung jedoch verpflichtend bleibt. Italien hat diese Flexibilität bisher nur an einigen regionalen Flughäfen und Fährhäfen während des Juni-Reiseverkehrs genutzt; Unternehmen sollten die Flughafenhinweise während der August-Reisespitze genau beobachten.
Blickt man voraus, wurde das ursprünglich für nach dem EES geplante EU-Reisegenehmigungssystem ETIAS auf Mai 2027 verschoben. Unternehmen sollten daher weiterhin nicht ausgenommene Reisende in das neue System aufnehmen und Datenschutzhinweise aktualisieren, da die biometrischen Daten bis zu drei Jahre nach der letzten Ausreise gespeichert werden.
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