
In einer Dreifachentscheidung vom 29. Juli 2026 (Nr. 24184, 24185 und 24045/2026) hat der italienische Oberste Kassationsgerichtshof in Großer Kammer endgültig die sogenannte „Minderjährigenfrage“ geklärt, die Antragsteller auf italienische Staatsbürgerschaft durch Abstammung (jure sanguinis) weltweit beschäftigt hatte. Bisher konnten Konsulate die Anerkennung verweigern, wenn ein italienischer Vorfahre im Ausland eingebürgert wurde, während das nächste Glied in der Abstammungskette noch minderjährig war, mit der Begründung, dass der Nachkomme dadurch das Recht auf Weitergabe der Staatsbürgerschaft verloren habe. Das Gericht entschied, dass Artikel 7 des Gesetzes 555/1912 – bestätigt durch Artikel 11 des Gesetzes 91/1992 – die Staatsbürgerschaft eines italienischen Minderjährigen schützt, selbst wenn der Elternteil diese verliert. Der Verlust ist nur potenziell und muss nach Volljährigkeit aktiv durch Verzicht erklärt werden. Erfolgt kein Verzicht, bleibt die Staatsbürgerschaft bestehen und wird ununterbrochen weitergegeben. Die Richter stellten zudem fest, dass Verwaltungskreise, die dieser Auslegung widersprechen, rechtswidrig sind und von Konsulaten oder Gemeinden nicht mehr angewandt werden dürfen. Praktisch bedeutet dies, dass Tausende von anhängigen Anträgen in Brasilien, den USA, Argentinien und Australien wieder bearbeitet werden können. Abgelehnte Antragsteller können eine einfache „istanza di autotutela“ einreichen, um eine sofortige Anerkennung zu beantragen, ohne ein neues Gerichtsverfahren starten zu müssen. Gemeinden, die Anträge im Inland bearbeiten, müssen Akten, die nach dem Rundschreiben 43347/2024 eingefroren wurden, wieder öffnen. Für Global-Mobility-Manager erweitert das Urteil den Pool an doppeltstaatlichen Talenten, die innerhalb der EU ohne Arbeitserlaubnis entsandt werden können. Unternehmen sollten Mitarbeiter mit italienischer Abstammung, deren Anträge zuvor abgelehnt wurden, ermutigen, ihre Unterlagen erneut prüfen zu lassen; die Anerkennung wirkt ex tunc, das heißt, die Begünstigten sind rückwirkend EU-Bürger. Das Innenministerium wird voraussichtlich innerhalb von 30 Tagen ein ausführendes Rundschreiben herausgeben. Bis dahin haben die Konsulate Ermessensspielraum, doch die meisten haben bereits begonnen, neue Termine zu vergeben, wie interne Memos vom 30. Juli zeigen.
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