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Neue Richtlinien klären den Antragsprozess für die EU Blue Card in Österreich

Nov. 25, 2025
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Neue Richtlinien klären den Antragsprozess für die EU Blue Card in Österreich
Die Salzburger Kanzlei Harlander & Partner veröffentlichte am 24. November 2025 aktualisierte Leitlinien, die erläutern, wo und wie Arbeitgeber – oder die Bewerber selbst – die EU-Blue-Card in Österreich beantragen sollten. Der Artikel beantwortet eine praktische Frage, die Personalabteilungen seit den Änderungen des österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2024 beschäftigt: Müssen Erstanträge im Ausland gestellt werden oder ist eine Einreichung im Inland möglich?

Laut der Kanzlei können Anträge entweder bei einer österreichischen Botschaft oder einem Konsulat im Heimatland des Bewerbers oder direkt bei den zuständigen Landesbehörden (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eingereicht werden, sobald der Kandidat legal nach Österreich eingereist ist. Die Leitlinien erläutern die Dokumente, die Unternehmen häufig Probleme bereiten, darunter die Arbeitgebererklärung zu Gehalt und Tätigkeiten, der Nachweis, dass der Mitarbeiter die geltende Mindestgehaltsgrenze (€47.855 brutto für 2024) erfüllt, sowie der Nachweis der Gleichwertigkeit des Hochschulabschlusses.

Neue Richtlinien klären den Antragsprozess für die EU Blue Card in Österreich


Die Veröffentlichung kommt zum richtigen Zeitpunkt, da viele Unternehmen bereits Blue-Card-Anträge für Verträge Anfang 2026 vorbereiten und die Mindestgehaltsgrenzen für die Rot-Weiß-Rot-Karte und die Blue Card zum 1. Januar 2026 erneut steigen werden. Die Klarstellung, dass eine Antragstellung im Inland nach legaler Einreise zulässig ist, könnte die Onboarding-Zeiten um zwei bis vier Wochen verkürzen – insbesondere bei innerbetrieblichen Versetzungen, bei denen sich die Mitarbeiter bereits mit Geschäftsbesuchervisum in der EU aufhalten.

Harlander & Partner weisen zudem auf zwei Fallstricke hin: Erstens bleibt der Arbeitsmarktcheck durch das österreichische Arbeitsmarktservice (AMS) auch bei Mangelberufen verpflichtend, sofern das Gehalt des Kandidaten nicht über 150 % des Durchschnittslohns liegt. Zweitens müssen Bewerber, die neben dem Hauptjob eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausüben wollen, nachweisen, dass diese Nebentätigkeit eindeutig sekundär ist. Arbeitgeber werden empfohlen, ihre Mobilitätshandbücher zu aktualisieren und pro Antrag mindestens €160 an Verwaltungsgebühren einzuplanen.
Quelle: Harlander & Partner Attorneys-at-Law

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