
Österreichs lang erwartete Aufenthaltsbewilligung für Grenzgänger trat am 1. Dezember 2025 in Kraft und schafft eine spezielle Einwanderungsregelung für Drittstaatsangehörige, die in einem benachbarten EU-Mitgliedstaat wohnen, aber in den österreichischen Grenzregionen arbeiten.
Die Bewilligung, verankert in §12e des novellierten Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und im Bundesgesetzblatt am 3. November 2025 veröffentlicht, schließt eine rechtliche Lücke, die Nicht-EU-Grenzpendler bisher dazu zwang, kurzfristige Arbeitserlaubnisse und Schengen-Aufenthalte zu koordinieren. Inhaber dürfen dauerhaft in der Slowakei, Tschechien, Ungarn oder Slowenien leben und gleichzeitig bis zu zwei Jahre lang in einem angrenzenden österreichischen Bezirk einer abhängigen Beschäftigung nachgehen. Arbeitgeber müssen weiterhin eine arbeitsmarktliche Prüfung beim Arbeitsmarktservice (AMS) durchlaufen, das Verfahren wurde jedoch im Vergleich zur regulären Rot-Weiß-Rot-Karte vereinfacht.
Die Grenzgänger behalten ihre Sozialversicherung und Steueransässigkeit im Heimatstaat gemäß bestehenden bilateralen Abkommen; die österreichische Quellensteuer gilt nur für Einkünfte, die auf österreichischem Boden erzielt werden. Das AMS rechnet mit Bearbeitungszeiten von vier bis sechs Wochen und empfiehlt Unternehmen, die Pässe, Arbeitsverträge und A1-Bescheinigungen der Grenzgänger für stichprobenartige Kontrollen an temporären Binnengrenzen bereitzuhalten.
Wirtschaftsverbände, insbesondere aus den Bereichen Logistik, Produktion und Altenpflege entlang der östlichen Grenze, begrüßten den neuen Weg. Sie argumentieren, dass der enge österreichische Arbeitsmarkt – die Arbeitslosenquote in den östlichen Grenzbezirken liegt unter 4 Prozent – ohne die Nutzung von Talenten aus den Nachbarregionen nicht entlastet werden kann. Gewerkschaften fordern eine strenge Kontrolle, um sicherzustellen, dass Löhne und Arbeitsbedingungen den lokalen Standards entsprechen, und warnen, dass jeglicher Lohndruck vor den Landtagswahlen 2026 politischen Gegenwind auslösen könnte.
Die Bewilligung, verankert in §12e des novellierten Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und im Bundesgesetzblatt am 3. November 2025 veröffentlicht, schließt eine rechtliche Lücke, die Nicht-EU-Grenzpendler bisher dazu zwang, kurzfristige Arbeitserlaubnisse und Schengen-Aufenthalte zu koordinieren. Inhaber dürfen dauerhaft in der Slowakei, Tschechien, Ungarn oder Slowenien leben und gleichzeitig bis zu zwei Jahre lang in einem angrenzenden österreichischen Bezirk einer abhängigen Beschäftigung nachgehen. Arbeitgeber müssen weiterhin eine arbeitsmarktliche Prüfung beim Arbeitsmarktservice (AMS) durchlaufen, das Verfahren wurde jedoch im Vergleich zur regulären Rot-Weiß-Rot-Karte vereinfacht.
Die Grenzgänger behalten ihre Sozialversicherung und Steueransässigkeit im Heimatstaat gemäß bestehenden bilateralen Abkommen; die österreichische Quellensteuer gilt nur für Einkünfte, die auf österreichischem Boden erzielt werden. Das AMS rechnet mit Bearbeitungszeiten von vier bis sechs Wochen und empfiehlt Unternehmen, die Pässe, Arbeitsverträge und A1-Bescheinigungen der Grenzgänger für stichprobenartige Kontrollen an temporären Binnengrenzen bereitzuhalten.
Wirtschaftsverbände, insbesondere aus den Bereichen Logistik, Produktion und Altenpflege entlang der östlichen Grenze, begrüßten den neuen Weg. Sie argumentieren, dass der enge österreichische Arbeitsmarkt – die Arbeitslosenquote in den östlichen Grenzbezirken liegt unter 4 Prozent – ohne die Nutzung von Talenten aus den Nachbarregionen nicht entlastet werden kann. Gewerkschaften fordern eine strenge Kontrolle, um sicherzustellen, dass Löhne und Arbeitsbedingungen den lokalen Standards entsprechen, und warnen, dass jeglicher Lohndruck vor den Landtagswahlen 2026 politischen Gegenwind auslösen könnte.
Quelle: Business Standard
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