
In der Plenarsitzung vom 23. Juni hat das Europäische Parlament die Verordnung zur Einführung der ersten gemeinsamen Liste der „sicheren Herkunftsländer“ der EU verabschiedet – ein zentrales Element des Migrations- und Asylpakts, das am 12. Juni unter der EU-Ratspräsidentschaft Zyperns in Kraft trat. Die Abstimmung stuft Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko und Tunesien als grundsätzlich sicher ein, wodurch Asylanträge von Staatsangehörigen dieser Länder beschleunigt bearbeitet oder als unzulässig abgelehnt werden können, sofern die Antragsteller kein persönliches Risiko nachweisen. Zypriotische Diplomaten leiteten monatelange Trilogverhandlungen, um einen Kompromiss zu erzielen, der die Befugnisse der Kommission zur einseitigen Änderung der Liste einschränkt und gleichzeitig die Überwachung der Grundrechte sicherstellt. Für Nikosia, das eine der höchsten Asylzugänge pro Kopf in der EU verzeichnet, verspricht die Liste schnellere Rückführungen und weniger Überlastung der Aufnahmeeinrichtungen. Praktisch sollten Compliance-Teams multinationaler Unternehmen beachten, dass Beschäftigte aus den sieben Ländern bei Überschreitung der Schengen-Kurzaufenthaltsregelungen nach dem Beitritt Zyperns zum Schengen-Raum (voraussichtlich 2027) mit beschleunigten Verfahren rechnen müssen. Rechtsexperten empfehlen, Mobilitätspolitiken zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Arbeitserlaubnisanträge rechtzeitig gestellt werden und humanitäre Ausnahmekriterien, wo relevant, erfüllt sind. NGOs kritisieren, dass die Einstufung von Ägypten oder Tunesien als „sicher“ dokumentierte Menschenrechtsverletzungen ignoriert. Die Verordnung enthält daher eine Überprüfungsklausel, die greift, wenn die Anerkennungsquoten 20 % überschreiten. Zypern hat zugesagt, seine Präsidentschaft zu nutzen, um über die EU-Asylagentur einen Mechanismus zur Grundrechtsüberwachung zu etablieren. Der Rat wird voraussichtlich im Juli den Text absegnen, wonach die meisten Bestimmungen sofort in Kraft treten – mit Ausnahme der Liste der sicheren Herkunftsländer, die 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt anwendbar wird.
Quelle: The Brussels Times – EU Affairs
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