
Nach mehr als zwei Jahren der Erwartung hat Italien offiziell die Kategorie „Digitale Nomaden und Remote-Arbeitende“ in sein Einwanderungsgesetz aufgenommen. Artikel 6-quinquies, veröffentlicht am 26. Juni im Fachbulletin Legislazione Tecnica, ergänzt Artikel 27 des Gesetzesdekrets 286/1998 um die Unterkategorie „q-bis“, die hochqualifizierte Drittstaatsangehörige umfasst, die remote über digitale Tools arbeiten. Wichtige Punkte sind: kein Arbeitsmarkttest oder Nulla Osta; ein nationales Einreisevisum, gefolgt von einer einjährigen Aufenthaltserlaubnis, die bei Erfüllung der Steuer- und Sozialversicherungspflichten verlängert werden kann; verpflichtende umfassende Krankenversicherung; sowie Einkommensgrenzen, die innerhalb von 30 Tagen durch einen gemeinsamen Erlass der Ministerien für Inneres, Außenpolitik, Arbeit und Tourismus festgelegt werden. Der Erlass wird auch regeln, wie die Behörden überprüfen, dass die Antragsteller tatsächlich remote arbeiten. Im Gegensatz zu herkömmlichen Selbstständigenvisa erlaubt der neue Weg den Inhabern, für einen ausländischen Arbeitgeber zu arbeiten, sofern die Tätigkeit hauptsächlich online erfolgt und nicht in unlauterem Wettbewerb zum italienischen Arbeitsmarkt steht. Familienzusammenführung ist nach den üblichen Regeln möglich, jedoch gelten die Visakontingente des jährlichen „decreto flussi“ nicht, was Unternehmen eine ganzjährige Option zur Verlagerung wichtiger Mitarbeiter bietet. Steuerberater weisen darauf hin, dass ein Aufenthalt von mehr als 183 Tagen die italienische Steueransässigkeit begründet; Remote-Arbeitende können jedoch das „Impatriate Workers“-Regime nutzen, das bei Umzug in den Süden oder mit minderjährigen Kindern eine 50-prozentige Einkommensteuerbefreiung für fünf Jahre bietet. Arbeitgeber kalkulieren daher derzeit Kostenmodelle, bevor sie langfristige Arbeitsvereinbarungen in Italien genehmigen. Italienische Regionen mit Bevölkerungsrückgang, wie Kalabrien und Molise, haben bereits Zuschüsse für Coworking-Spaces und Mietermäßigungen angekündigt, um digitale Nomaden anzuziehen, sobald die konsularische Bearbeitung startet – voraussichtlich schon im September, sofern der interministerielle Erlass die 30-Tage-Frist einhält.
Quelle: Legislazione Tecnica
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