
Das Auswärtige Amt hat am 21. Juli 2026 seine Reise- und Sicherheitshinweise für die Schweiz redaktionell überarbeitet. Obwohl die Änderungen hauptsächlich redaktioneller Natur sind, fassen sie wichtige praktische Hinweise zusammen, die für deutsche Staatsbürger und Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland relevant sind, die in diesem Sommer Kurzzeit-Arbeitsreisen oder Urlaube in der Schweiz planen.
Wesentliche Klarstellungen betreffen die zulässigen Reisedokumente an der Landgrenze. Es wird erneut betont, dass deutsche Reisepässe und Personalausweise bis zu einem Jahr abgelaufen sein dürfen und dennoch von den Schweizer Grenzbeamten gemäß dem Abkommen des Europarats von 1957 akzeptiert werden – eine Feinheit, die nicht immer allen Beamten vor Ort bekannt ist. Mobilitätsverantwortliche werden jedoch dazu angehalten, sicherzustellen, dass Mitarbeitende gültige Dokumente mitführen, da Unkenntnis dieser Regel gelegentlich zur Einreiseverweigerung bei Konferenzteilnehmern führt, die mit Auto oder Bus anreisen.
Der Hinweis erinnert zudem daran, dass die Schweiz außerhalb der EU-Zollunion liegt und die deutsch-schweizerische Grenze somit eine Außengrenze der EU mit strengen Bestimmungen zu Alkohol, Tabak und Bargeld darstellt. Geschäftsreisende, die Werbematerialien, Prototypen oder berufliche Ausrüstung transportieren, müssen Waren im Wert von über 300 CHF deklarieren, um Bußgelder und Verzögerungen zu vermeiden. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat zudem die Kontrollen bei nicht deklarierten Luxusuhren – ein beliebtes Firmengeschenk – verschärft, nachdem die Beschlagnahmungen im Jahresvergleich um 18 % gestiegen sind.
Aus migrationsrechtlicher Sicht bestätigt die Mitteilung, dass deutsche Staatsbürger für Aufenthalte bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen kein Visum benötigen und auch Inhaber deutscher Aufenthaltstitel visumfrei für denselben Zeitraum in die Schweiz einreisen können. Personalabteilungen sollten jedoch beachten, dass eine Erwerbstätigkeit auch innerhalb des visumfreien Zeitraums eine Schweizer Arbeitserlaubnis erfordert. Das Auswärtige Amt empfiehlt daher, frühzeitig mit den kantonalen Arbeitsämtern Kontakt aufzunehmen, insbesondere bei Einsätzen zur Produktinstallation oder Kundenbetreuung.
Obwohl die Aktualisierung keine neuen Einschränkungen bringt, sollte das Reiserisiko-Dashboard das Einreisehinweis-Update mit dem Vermerk „geprüft / gültig 21. Juli 2026“ versehen. Unternehmen mit Grenzgängern können die aktualisierten zollfreien Freibeträge weitergeben und ihre Mitarbeitenden daran erinnern, dass Einkäufe über dem Tagesfreibetrag sowohl bei der Ein- als auch bei der Wiedereinreise in die EU deklariert werden müssen.
Die vollständige Beratung steht in deutscher, englischer und französischer Sprache auf dem „Sicher Reisen“-Portal des Auswärtigen Amts zur Verfügung.
Wesentliche Klarstellungen betreffen die zulässigen Reisedokumente an der Landgrenze. Es wird erneut betont, dass deutsche Reisepässe und Personalausweise bis zu einem Jahr abgelaufen sein dürfen und dennoch von den Schweizer Grenzbeamten gemäß dem Abkommen des Europarats von 1957 akzeptiert werden – eine Feinheit, die nicht immer allen Beamten vor Ort bekannt ist. Mobilitätsverantwortliche werden jedoch dazu angehalten, sicherzustellen, dass Mitarbeitende gültige Dokumente mitführen, da Unkenntnis dieser Regel gelegentlich zur Einreiseverweigerung bei Konferenzteilnehmern führt, die mit Auto oder Bus anreisen.
Der Hinweis erinnert zudem daran, dass die Schweiz außerhalb der EU-Zollunion liegt und die deutsch-schweizerische Grenze somit eine Außengrenze der EU mit strengen Bestimmungen zu Alkohol, Tabak und Bargeld darstellt. Geschäftsreisende, die Werbematerialien, Prototypen oder berufliche Ausrüstung transportieren, müssen Waren im Wert von über 300 CHF deklarieren, um Bußgelder und Verzögerungen zu vermeiden. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat zudem die Kontrollen bei nicht deklarierten Luxusuhren – ein beliebtes Firmengeschenk – verschärft, nachdem die Beschlagnahmungen im Jahresvergleich um 18 % gestiegen sind.
Aus migrationsrechtlicher Sicht bestätigt die Mitteilung, dass deutsche Staatsbürger für Aufenthalte bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen kein Visum benötigen und auch Inhaber deutscher Aufenthaltstitel visumfrei für denselben Zeitraum in die Schweiz einreisen können. Personalabteilungen sollten jedoch beachten, dass eine Erwerbstätigkeit auch innerhalb des visumfreien Zeitraums eine Schweizer Arbeitserlaubnis erfordert. Das Auswärtige Amt empfiehlt daher, frühzeitig mit den kantonalen Arbeitsämtern Kontakt aufzunehmen, insbesondere bei Einsätzen zur Produktinstallation oder Kundenbetreuung.
Obwohl die Aktualisierung keine neuen Einschränkungen bringt, sollte das Reiserisiko-Dashboard das Einreisehinweis-Update mit dem Vermerk „geprüft / gültig 21. Juli 2026“ versehen. Unternehmen mit Grenzgängern können die aktualisierten zollfreien Freibeträge weitergeben und ihre Mitarbeitenden daran erinnern, dass Einkäufe über dem Tagesfreibetrag sowohl bei der Ein- als auch bei der Wiedereinreise in die EU deklariert werden müssen.
Die vollständige Beratung steht in deutscher, englischer und französischer Sprache auf dem „Sicher Reisen“-Portal des Auswärtigen Amts zur Verfügung.
Quelle: German Federal Foreign Office
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