
In einem am selben Tag veröffentlichten gesonderten Urteil befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Beweiskraft von Strafurteilen in Abschiebungsverfahren. Das Gericht bestätigte, dass die Ausländerbehörden bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz die tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts neu bewerten dürfen – selbst wenn es sich um Terrorismusdelikte handelt. Im konkreten Fall ging es um einen syrischen Staatsangehörigen, der 2019 wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu 30 Monaten Haft verurteilt wurde. Obwohl eine regionale Behörde 2020 seine Ausweisung anordnete, waren sich die unteren Gerichte uneinig darüber, wie stark sie an die strafgerichtlichen Feststellungen gebunden sind. Das BVerwG stellt nun klar, dass strafrechtliche Feststellungen zwar „erhebliches Indizgewicht“ besitzen, die Ausländerbehörden jedoch weiterhin eine eigenständige Gefahrenprognose im Sinne des öffentlichen Sicherheitsrechts vornehmen müssen, die präventiven und nicht strafenden Zwecken dient. Für Compliance-Beauftragte und Unternehmensjuristen zeigt das Urteil, dass Abschiebungsakten durchaus – und teilweise sogar zwingend – neue Beweismittel über die Strafakte hinaus enthalten können, etwa Geheimdienstberichte oder Nachweise über Rehabilitationsfortschritte. Unternehmen, die ausländische Führungskräfte beschäftigen, sollten beachten, dass ein früheres Strafverfahren nicht automatisch eine Abschiebung auslöst, sondern eine differenzierte, faktenorientierte Prüfung erforderlich macht. Das Urteil könnte laufende Abschiebungsbeschwerden bei schweren Straftaten beschleunigen, da die Gerichte nun einen Leitfaden haben, wie sie die Rechtskraft strafrechtlicher Urteile mit dem Ermessen der Verwaltung in Einklang bringen. Zudem unterstreicht es die Bedeutung einer umfassenden rechtlichen Vertretung in komplexen Ausweisungsverfahren.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht
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