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EU-Migrations- und Asylpakt tritt in Kraft – Schweiz setzt wichtige Grenzdaten- und Screening-Regeln um

Juni 13, 2026
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EU-Migrations- und Asylpakt tritt in Kraft – Schweiz setzt wichtige Grenzdaten- und Screening-Regeln um
Eine umfassende Reform der europäischen Asylarchitektur trat am 12. Juni 2026 in Kraft, und die Schweiz – als assoziierter Schengen- und Dublin-Staat – übernahm viele ihrer Kernbestandteile am selben Tag. Der Pakt führt verpflichtende biometrische Kontrollen an den Außengrenzen ein, ein vereinfachtes Ein- und Ausreisesystem, harmonisierte Aufnahmebedingungen und – besonders wichtig für die Mobilität von Unternehmen – klarere Regeln zur Zuständigkeit bei der Bearbeitung von Asylanträgen.

Um Schritt zu halten, hat der Bundesrat die Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme (IOSDV) aktiviert und die Ausländer- und Integrationsverordnung angepasst. Für Schweizer Grenzstellen und Flughäfen bedeutet die Umstellung zunächst eine technische Neuerung: Datenbanken wie Eurodac, das Visa-Informationssystem (VIS) und das neue Screening-System müssen nun in Echtzeit miteinander kommunizieren. Grenzbeamte erfassen Fingerabdrücke und Gesichtsaufnahmen von Drittstaatsangehörigen ohne Schengen-Aufenthaltserlaubnis.

EU-Migrations- und Asylpakt tritt in Kraft – Schweiz setzt wichtige Grenzdaten- und Screening-Regeln um


Das Staatssekretariat für Migration (SEM) rechnet mit einer Verlängerung der Bearbeitungszeit pro Reisendem um bis zu 30 Sekunden; der Flughafen Zürich hat für die Sommer-Hauptsaison zusätzliche E-Gates und Personal bereitgestellt. Mobilitätsverantwortliche sollten Reisende darauf hinweisen, dass die erstmalige Registrierung zu Verzögerungen führen kann und dass die Gültigkeitsregeln für Reisepässe (mindestens drei Monate über das Abreisedatum hinaus) strikt eingehalten werden. Die Beförderer bleiben für die Dokumentenprüfung vor Abreise verantwortlich und riskieren Bußgelder von bis zu 4.000 CHF pro unzureichend dokumentiertem Passagier.

Langfristig könnte der Pakt sogenannte „Sekundärbewegungen“ innerhalb des Schengen-Raums verringern, was Arbeitgebern mehr Planungssicherheit darüber gibt, in welchem Staat der Asyl- oder Schutzantrag eines Mitarbeiters bearbeitet wird. Datenschutzbeauftragte müssen jedoch interne Abläufe überprüfen: Die während des Screenings erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nun bis zu fünf Jahre gespeichert und unter definierten Schutzmaßnahmen mit EU-/Schengen-Strafverfolgungsbehörden geteilt werden.
Quelle: Insight EU Monitoring / SWI swissinfo.ch

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