
Spät am 25. Dezember erließ ein US-Bezirksrichter eine einstweilige Verfügung, die das Department of Homeland Security daran hindert, Imran Ahmed, den in Großbritannien geborenen CEO des Center for Countering Digital Hate, festzunehmen. Ahmed – inzwischen US-Permanentresident – wurde auf eine Visasperrliste des Außenministeriums gesetzt, die sich gegen ausländische Persönlichkeiten richtet, denen vorgeworfen wird, durch Regulierung von Tech-Plattformen „freie Meinungsäußerung zu zensieren“.
Ahmed klagte gegen Außenminister Marco Rubio und DHS-Chefin Kristi Noem mit der Begründung, dass das Verbot seine Rechte nach dem First Amendment sowie seine verfassungsmäßigen Verfahrensrechte verletze. Das Gericht setzte eine Anhörung für den 29. Dezember an. Europäische Regierungen protestierten gegen die Aufnahme Ahmeds und vier weiterer Digitalpolitik-Experten auf der schwarzen Liste und bezeichneten dies als politischen Angriff auf die Arbeit im Bereich Online-Sicherheit.
Der Fall verdeutlicht eine neue Konfliktlinie zwischen Einwanderungsvollmachten und Streitigkeiten in der Digitalpolitik. Fachleute im Bereich Mobilität sollten beachten, dass selbst rechtmäßige Daueraufenthaltsberechtigte mit Abschiebungsverfahren rechnen müssen, wenn sie aus außenpolitischen Gründen auf eine solche Liste gesetzt werden. Unternehmen, die prominente Fürsprecher oder Regulierer beschäftigen, sollten ihre Risiken bewerten und Krisenmanagementpläne bereithalten.
Sollte die einstweilige Verfügung Bestand haben, müsste das DHS seine Kriterien für visabedingte Strafmaßnahmen überarbeiten, um weitere verfassungsrechtliche Anfechtungen zu vermeiden. Das Ergebnis könnte die künftige Anwendung von INA § 212(a)(3)(C) beeinflussen, mit dem Kritiker der US-Techpolitik ausgegrenzt werden.
Ahmed klagte gegen Außenminister Marco Rubio und DHS-Chefin Kristi Noem mit der Begründung, dass das Verbot seine Rechte nach dem First Amendment sowie seine verfassungsmäßigen Verfahrensrechte verletze. Das Gericht setzte eine Anhörung für den 29. Dezember an. Europäische Regierungen protestierten gegen die Aufnahme Ahmeds und vier weiterer Digitalpolitik-Experten auf der schwarzen Liste und bezeichneten dies als politischen Angriff auf die Arbeit im Bereich Online-Sicherheit.
Der Fall verdeutlicht eine neue Konfliktlinie zwischen Einwanderungsvollmachten und Streitigkeiten in der Digitalpolitik. Fachleute im Bereich Mobilität sollten beachten, dass selbst rechtmäßige Daueraufenthaltsberechtigte mit Abschiebungsverfahren rechnen müssen, wenn sie aus außenpolitischen Gründen auf eine solche Liste gesetzt werden. Unternehmen, die prominente Fürsprecher oder Regulierer beschäftigen, sollten ihre Risiken bewerten und Krisenmanagementpläne bereithalten.
Sollte die einstweilige Verfügung Bestand haben, müsste das DHS seine Kriterien für visabedingte Strafmaßnahmen überarbeiten, um weitere verfassungsrechtliche Anfechtungen zu vermeiden. Das Ergebnis könnte die künftige Anwendung von INA § 212(a)(3)(C) beeinflussen, mit dem Kritiker der US-Techpolitik ausgegrenzt werden.
Quelle: Reuters