
In einer vorläufigen Endregelung vom 16. Januar hat das US-Heimatschutzministerium die bisherige Vorschrift aufgehoben, dass religiöse R-1-Arbeitnehmer nach Ablauf ihres fünfjährigen Aufenthaltslimits zwölf Monate außerhalb der USA verbringen müssen, bevor sie sich erneut bewerben dürfen. Diese Änderung dürfte insbesondere Indiens große Gemeinschaft von Priestern, Imamen und Missionsmitarbeitern zugutekommen, die regelmäßig zwischen US-Gemeinden pendeln.
Nach der alten Regelung standen indische Tempel und Gurudwaras oft vor Personalengpässen, da Geistliche ein ganzes Jahr im Ausland warten mussten, bevor sie ihren Status verlängern konnten. Viele überbrückten diese Zeit mit kurzfristigen Besuchervisa – was rechtlich riskant war – oder stellten neue Mitarbeiter mit erheblichen Kosten ein. Die neue Regel erlaubt es Arbeitgebern, bis zu sechs Monate vor der Abreise des Arbeitnehmers eine neue I-129-Petition einzureichen, was eine nahezu nahtlose Wiedereinreise nach Erteilung des neuen Visums ermöglicht.
Religiöse Organisationen begrüßten die Entscheidung und wiesen darauf hin, dass Indien mehr als ein Viertel aller R-1-Anträge weltweit stellt. Einwanderungsanwälte betonen zudem, dass die Regelung den Druck auf die EB-4-Green-Card-Kategorie verringert, die bei indischen Antragstellern mit mehrjährigen Rückständen belastet ist. Arbeitnehmer können nun unbegrenzt in R-1-Status rotieren, sofern jeder Aufenthalt die kumulative Fünf-Jahres-Grenze ohne dazwischenliegende Green-Card-Genehmigung nicht überschreitet.
Für Mobilitätsprogramme bedeutet dies, dass R-1-Geistliche mit deutlich größerer Planbarkeit für den Einsatz in den USA eingeplant werden können. Sponsoren sollten weiterhin Termine bei den Konsulaten in Delhi, Mumbai, Chennai, Hyderabad oder Kolkata einplanen, doch die bisherige lange Auslandsunterbrechung entfällt – was Unterbrechungen bei der Gehaltszahlung und reisekostenbedingte Ausgaben reduziert.
Nach der alten Regelung standen indische Tempel und Gurudwaras oft vor Personalengpässen, da Geistliche ein ganzes Jahr im Ausland warten mussten, bevor sie ihren Status verlängern konnten. Viele überbrückten diese Zeit mit kurzfristigen Besuchervisa – was rechtlich riskant war – oder stellten neue Mitarbeiter mit erheblichen Kosten ein. Die neue Regel erlaubt es Arbeitgebern, bis zu sechs Monate vor der Abreise des Arbeitnehmers eine neue I-129-Petition einzureichen, was eine nahezu nahtlose Wiedereinreise nach Erteilung des neuen Visums ermöglicht.
Religiöse Organisationen begrüßten die Entscheidung und wiesen darauf hin, dass Indien mehr als ein Viertel aller R-1-Anträge weltweit stellt. Einwanderungsanwälte betonen zudem, dass die Regelung den Druck auf die EB-4-Green-Card-Kategorie verringert, die bei indischen Antragstellern mit mehrjährigen Rückständen belastet ist. Arbeitnehmer können nun unbegrenzt in R-1-Status rotieren, sofern jeder Aufenthalt die kumulative Fünf-Jahres-Grenze ohne dazwischenliegende Green-Card-Genehmigung nicht überschreitet.
Für Mobilitätsprogramme bedeutet dies, dass R-1-Geistliche mit deutlich größerer Planbarkeit für den Einsatz in den USA eingeplant werden können. Sponsoren sollten weiterhin Termine bei den Konsulaten in Delhi, Mumbai, Chennai, Hyderabad oder Kolkata einplanen, doch die bisherige lange Auslandsunterbrechung entfällt – was Unterbrechungen bei der Gehaltszahlung und reisekostenbedingte Ausgaben reduziert.
Quelle: US Federal Register / Justia