
In einer Entscheidung, die Tausende potenzielle internationale Studierende betrifft, hat die französische Regierung das Dekret Nr. 2026-526 erlassen, das am 24. Juni im Journal officiel veröffentlicht und am 29. Juni von Einwanderungsrechtlern kommentiert wurde. Das Dekret erhöht den Mindestbetrag, den Nicht-EU-Bewerber bei der Beantragung eines Langzeitstudierendenvisums (VLS-TS) oder einer Aufenthaltserlaubnis für Studierende nachweisen müssen, von 615 € auf 47 % des Bruttomonatsmindestlohns (SMIC) – das entspricht 877,50 € basierend auf dem SMIC ab dem 1. Juni 2026. Die neue Regelung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Das Innenministerium argumentiert, dass die Erhöhung um 42 % die Anforderungen an die heutigen Lebenshaltungskosten und die EU-Richtlinie 2016/801 über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen von Studierenden und Forschern anpasst. Zudem soll die Kopplung an den SMIC künftig eine automatische Indexierung gewährleisten. Universitäten und Anbieter von Studentenwohnheimen begrüßen die Klarheit grundsätzlich, warnen jedoch davor, dass die Erhöhung Bewerber aus Entwicklungsländern ohne parallele Erhöhung der Stipendienbudgets ausschließen könnte.
Für Antragsteller und Personalabteilungen von Unternehmen ist das Timing nun entscheidend: Anträge, die vor dem 1. August eingereicht werden, werden noch nach der alten Grenze von 615 € bewertet, was ein kurzes Zeitfenster für ausstehende Anträge eröffnet. Ab diesem Datum müssen alle Nachweise wie Kontoauszüge, Stipendienbescheinigungen oder Bürgschaften der Eltern den höheren Betrag ausweisen.
Arbeitsmarktberater weisen darauf hin, dass die höhere Hürde mehr Studierende zu Teilzeitjobs treiben könnte; das französische Recht begrenzt die Arbeitszeit von Studierenden jedoch weiterhin auf 964 Stunden pro Jahr (60 % einer Vollzeitstelle), sodass das Einkommen allein selten ausreichen wird. Unternehmen, die auf duale Studiengänge oder berufsbegleitende Masterprogramme setzen, sollten ihre Personalplanung überprüfen, um sicherzustellen, dass Mitarbeitende den Statuswechsel von „Studierender“ zu „Beschäftigter“ vor Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis vollziehen.
Einwanderungsrechtler empfehlen zudem, die verdoppelte Stempelsteuer für Studierendenaufenthalte (150 € statt 75 €) bei der Kalkulation von Umzugspaketen zu berücksichtigen. Schließlich signalisiert das Dekret eine umfassendere Verschärfung der französischen Politik für internationale Studierende vor dem akademischen Jahr 2026/27. Beobachter erwarten eine baldige Verordnung zur Vereinheitlichung der Dokumentenprüfungen in den Präfekturen und zur Verschärfung der Kontrollen gegen Scheinimmatrikulationen. Universitäten befürchten längere Bearbeitungszeiten im Juli, hoffen jedoch, dass die Reformen langfristig für mehr Planungssicherheit sorgen werden.
Das Innenministerium argumentiert, dass die Erhöhung um 42 % die Anforderungen an die heutigen Lebenshaltungskosten und die EU-Richtlinie 2016/801 über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen von Studierenden und Forschern anpasst. Zudem soll die Kopplung an den SMIC künftig eine automatische Indexierung gewährleisten. Universitäten und Anbieter von Studentenwohnheimen begrüßen die Klarheit grundsätzlich, warnen jedoch davor, dass die Erhöhung Bewerber aus Entwicklungsländern ohne parallele Erhöhung der Stipendienbudgets ausschließen könnte.
Für Antragsteller und Personalabteilungen von Unternehmen ist das Timing nun entscheidend: Anträge, die vor dem 1. August eingereicht werden, werden noch nach der alten Grenze von 615 € bewertet, was ein kurzes Zeitfenster für ausstehende Anträge eröffnet. Ab diesem Datum müssen alle Nachweise wie Kontoauszüge, Stipendienbescheinigungen oder Bürgschaften der Eltern den höheren Betrag ausweisen.
Arbeitsmarktberater weisen darauf hin, dass die höhere Hürde mehr Studierende zu Teilzeitjobs treiben könnte; das französische Recht begrenzt die Arbeitszeit von Studierenden jedoch weiterhin auf 964 Stunden pro Jahr (60 % einer Vollzeitstelle), sodass das Einkommen allein selten ausreichen wird. Unternehmen, die auf duale Studiengänge oder berufsbegleitende Masterprogramme setzen, sollten ihre Personalplanung überprüfen, um sicherzustellen, dass Mitarbeitende den Statuswechsel von „Studierender“ zu „Beschäftigter“ vor Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis vollziehen.
Einwanderungsrechtler empfehlen zudem, die verdoppelte Stempelsteuer für Studierendenaufenthalte (150 € statt 75 €) bei der Kalkulation von Umzugspaketen zu berücksichtigen. Schließlich signalisiert das Dekret eine umfassendere Verschärfung der französischen Politik für internationale Studierende vor dem akademischen Jahr 2026/27. Beobachter erwarten eine baldige Verordnung zur Vereinheitlichung der Dokumentenprüfungen in den Präfekturen und zur Verschärfung der Kontrollen gegen Scheinimmatrikulationen. Universitäten befürchten längere Bearbeitungszeiten im Juli, hoffen jedoch, dass die Reformen langfristig für mehr Planungssicherheit sorgen werden.