
Bei der Sitzung in Straßburg am 8. Juli haben die Abgeordneten mit 472 zu 118 Stimmen die lang erwartete Überarbeitung der Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme verabschiedet. Das Paket führt strengere Kriterien ein, um zu bestimmen, welches nationale Recht für Fern- und grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer gilt, verpflichtet die Verwaltungen zum Datenaustausch innerhalb von drei Tagen zur Betrugsbekämpfung und ermöglicht es arbeitslosen Grenzgängern, bis zu sechs Monate lang Leistungen im Wohnsitzland zu beantragen, sofern sie im Gastland mindestens 22 Wochen Beiträge gezahlt haben. Für die 400.000 Pendler, die in Frankreich wohnen, aber in Belgien, Luxemburg, Deutschland oder der Schweiz arbeiten, könnte die Änderung die Beantragung von Leistungen vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber mit französischer Gehaltsabrechnung, aber ausländischen Sozialversicherungsnummern reduzieren. Multinationale Personalabteilungen müssen sich jedoch auf verstärkte Kontrollen einstellen: Der Text ermächtigt Arbeitsinspektionen zu gemeinsamen grenzüberschreitenden Untersuchungen und zur Verhängung von Sanktionen. Der Rat wird voraussichtlich nächste Woche die Reform absegnen, danach haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, IT-Schnittstellen umzusetzen. Das französische URSSAF-Netzwerk bestätigte, Anfang 2027 einen Pilotversuch mit einem „One-Click-Statusprüfer“ zu starten.
Quelle: Agence Europe