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Spanisches Verfassungsgericht entscheidet: Antragszeit für Asyl zählt nicht zur Aufenthaltsregulierung

Juli 14, 2026
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Spanisches Verfassungsgericht entscheidet: Antragszeit für Asyl zählt nicht zur Aufenthaltsregulierung
Der Oberste Gerichtshof Spaniens hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Trennung zwischen dem Asylsystem und den regulären Einwanderungswegen Spaniens festigt. In einem 74-seitigen Urteil vom 13. Juli bestätigte die Verwaltungsabteilung größtenteils die Ausländerregelung 2024, stellte jedoch klar, dass die Monate oder Jahre, die Asylsuchende auf eine Entscheidung warten, nicht als rechtmäßiger Aufenthalt für die Zwecke der „arraigo“-Regulierung (auf Wurzeln basierende Legalisierung) angerechnet werden. Migrantenrechtsorganisationen hatten das Gericht gebeten, Asylbewerbern, deren Anträge letztlich abgelehnt werden, die Anrechnung der bereits in Spanien verbrachten Zeit zu ermöglichen, da lange Bearbeitungszeiten sie sonst in die Illegalität zurückwerfen. Die Richter argumentierten jedoch, dass Antragsteller auf internationalen Schutz einen speziellen, von der EU vorgeschriebenen Status haben, der rechtlich vom allgemeinen Aufenthaltsrecht getrennt ist. Eine Gleichsetzung beider Bereiche würde ihrer Ansicht nach die Grenze zwischen Schutz- und Migrationspolitik verwischen. Das Urteil bedeutet, dass ein abgelehnter Asylbewerber zusätzlich zwei Jahre im irregulären Status verbringen muss, bevor er für die Legalisierung infrage kommt – die Uhr wird mit der negativen Entscheidung also effektiv auf null zurückgesetzt. Die Entscheidung fällt nur wenige Wochen, nachdem die Regierung das Fenster für eine einmalige humanitäre Legalisierung geschlossen hat, die 1,17 Millionen Anträge anzog, von denen etwa ein Viertel von Personen stammte, die ihre Asylanträge zurückzogen, um sich zu bewerben. Juristen sehen in dem Urteil eine Verstärkung der Attraktivität dieses außergewöhnlichen Verfahrens für künftige politische Zyklen, da die reguläre Legalisierung für Asylbewerber nun eindeutig ausgeschlossen ist. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Beschäftigung von Asylsuchenden weiterhin erst sechs Monate nach Antragstellung möglich ist und bei Ablehnung des Antrags nicht automatisch in einen dauerhafteren Aufenthaltsstatus übergeht. Unternehmen müssen daher mit möglichen Lücken in der Arbeitserlaubnis rechnen und frühzeitig alternative Genehmigungen – wie das Visum für hochqualifizierte Fachkräfte – in Betracht ziehen.
Quelle: El País

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