
Spät am 20. Juli hat die elektronische Zentrale der Nationalpolizei stillschweigend ihre Informationsseite zur „Prohibición de Salida“ – der behördlichen Anordnung, die Ausländern die Ausreise aus Spanien untersagt – aktualisiert. Die englischsprachige Seite, erstmals seit 2024 überarbeitet, erläutert nun fünf Fälle, in denen das Innenministerium eine Ausreisesperre verhängen kann: laufende Strafverfahren, nicht verbüßte Freiheitsstrafen, aktive Auslieferungsersuchen, meldepflichtige übertragbare Krankheiten sowie begründete Anträge spanischer Staatsbürger, deren Rechte durch die Ausreise gefährdet wären.
Die Mitteilung beschreibt zudem die Verfahrensgarantien: Ausreisesperren werden von Amts wegen eingeleitet, vom Minister oder seinen Unterdelegierten entschieden und beenden sofort das Verwaltungsverfahren – Rechtsmittel müssen daher direkt innerhalb von zwei Monaten vor den Verwaltungsgerichten eingelegt werden. Wichtig ist auch der Verweis auf das Organische Gesetz 4/2000 und das Königliche Dekret 1155/2024, die klarstellen, dass die Freizügigkeitsrechte der EU nicht gelten, sobald eine Justizbehörde die Ausreise beschränkt.
Für globale Mobilitätsteams geht die Überarbeitung über reine Rechtsklarstellung hinaus. Mitarbeitende, die in zivilrechtliche oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten verwickelt sind, können theoretisch an der Rückkehr gehindert werden, wenn die Gegenpartei geltend macht, dass deren Ausreise „nicht wiedergutzumachenden Schaden“ verursachen würde. Migrationsrechtliche Berater empfehlen daher, eine „Ausreisefreigabe“ in Rückkehr-Checklisten aufzunehmen – insbesondere für Führungskräfte mit spanischem Steuerwohnsitz.
Die Richtlinie kodifiziert zudem gesundheitssicherheitsbezogene Gründe, die an die COVID-19-Zeit erinnern, und signalisiert, dass Spanien weiterhin die Befugnis besitzt, Reisende bei künftigen Ausbrüchen zu immobilisieren. Internationale Personalabteilungen sollten ihre Krisenpläne überprüfen und sicherstellen, dass Krankenversicherungen Kosten für verlängerte unfreiwillige Aufenthalte abdecken.
Obwohl die Aktualisierung ohne Pressemitteilung erfolgte, rechnen Fachleute damit, dass sie in bevorstehenden Reformen zitiert wird, die Spanien an den EU-Pakt für Migration und Asyl anpassen. Unternehmen sollten ihre ausländischen Mitarbeitenden informieren und in den kommenden drei Monaten mögliche Musterverfahren vor nationalen Gerichten genau beobachten.
Die Mitteilung beschreibt zudem die Verfahrensgarantien: Ausreisesperren werden von Amts wegen eingeleitet, vom Minister oder seinen Unterdelegierten entschieden und beenden sofort das Verwaltungsverfahren – Rechtsmittel müssen daher direkt innerhalb von zwei Monaten vor den Verwaltungsgerichten eingelegt werden. Wichtig ist auch der Verweis auf das Organische Gesetz 4/2000 und das Königliche Dekret 1155/2024, die klarstellen, dass die Freizügigkeitsrechte der EU nicht gelten, sobald eine Justizbehörde die Ausreise beschränkt.
Für globale Mobilitätsteams geht die Überarbeitung über reine Rechtsklarstellung hinaus. Mitarbeitende, die in zivilrechtliche oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten verwickelt sind, können theoretisch an der Rückkehr gehindert werden, wenn die Gegenpartei geltend macht, dass deren Ausreise „nicht wiedergutzumachenden Schaden“ verursachen würde. Migrationsrechtliche Berater empfehlen daher, eine „Ausreisefreigabe“ in Rückkehr-Checklisten aufzunehmen – insbesondere für Führungskräfte mit spanischem Steuerwohnsitz.
Die Richtlinie kodifiziert zudem gesundheitssicherheitsbezogene Gründe, die an die COVID-19-Zeit erinnern, und signalisiert, dass Spanien weiterhin die Befugnis besitzt, Reisende bei künftigen Ausbrüchen zu immobilisieren. Internationale Personalabteilungen sollten ihre Krisenpläne überprüfen und sicherstellen, dass Krankenversicherungen Kosten für verlängerte unfreiwillige Aufenthalte abdecken.
Obwohl die Aktualisierung ohne Pressemitteilung erfolgte, rechnen Fachleute damit, dass sie in bevorstehenden Reformen zitiert wird, die Spanien an den EU-Pakt für Migration und Asyl anpassen. Unternehmen sollten ihre ausländischen Mitarbeitenden informieren und in den kommenden drei Monaten mögliche Musterverfahren vor nationalen Gerichten genau beobachten.
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