
Eine der weitreichendsten Schweizer Einwanderungsreformen des Jahres trat am 1. Dezember 2025 stillschweigend in Kraft. Inhaber des speziellen Schutzstatus „S“ – eingeführt im März 2022 für Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen – benötigen keine separate kantonale Arbeitserlaubnis mehr, um eine Beschäftigung aufzunehmen. Arbeitgeber müssen lediglich eine kurze Online-Meldung über das bundesweite EasyGov-Portal oder direkt bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde einreichen.
Bisher führte das zweistufige Verfahren (zuerst die humanitäre Aufenthaltsbewilligung, dann der Antrag auf Arbeitserlaubnis) zu Wartezeiten von bis zu drei Monaten. Mit rund 65.000 S-Bewilligungsinhabern im Land und angespannten Arbeitsmärkten in den Bereichen Gesundheit, Bau und IT hatten sowohl Wirtschaftsverbände als auch Flüchtlingsorganisationen die Bürokratie als kontraproduktiv kritisiert. Der Bundesrat folgte diesen Forderungen mit der Verordnung vom 22. Oktober, und die Änderung gilt nun landesweit.
Für Arbeitgeber ähnelt das neue System dem bereits für kurzfristige EU/EFTA-Entsendungen genutzten Meldeverfahren: Sie müssen die persönlichen Daten des Mitarbeiters, die Berufsbezeichnung, das Gehalt und den geplanten Arbeitsbeginn mindestens einen Arbeitstag vor Beschäftigungsbeginn online erfassen. Ein Arbeitsmarkt-Test, Lohnkontrolle oder Qualifikationsabgleich ist nicht mehr erforderlich, was den Verwaltungsaufwand und die Einarbeitungszeit deutlich reduziert.
Die Reform enthält jedoch auch Schutzmechanismen. Kantonale Behörden können weiterhin eingreifen, wenn die Löhne unter den lokalen Referenzwerten liegen, und S-Bewilligungsinhaber, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, können verpflichtet werden, Integrationsprogramme zu absolvieren. Erste Rückmeldungen aus den Arbeitsämtern Zürich und Waadt zeigen, dass bereits in den ersten 24 Stunden Hunderte Meldungen eingegangen sind.
Global Mobility Manager sollten ihre Onboarding-Checklisten aktualisieren, Recruiter im Umgang mit der EasyGov-Oberfläche schulen und die Finanzabteilungen daran erinnern, dass S-Bewilligungsinhaber weiterhin der Quellensteuer unterliegen, bis sie für eine ordentliche Steuerveranlagung qualifiziert sind.
Bisher führte das zweistufige Verfahren (zuerst die humanitäre Aufenthaltsbewilligung, dann der Antrag auf Arbeitserlaubnis) zu Wartezeiten von bis zu drei Monaten. Mit rund 65.000 S-Bewilligungsinhabern im Land und angespannten Arbeitsmärkten in den Bereichen Gesundheit, Bau und IT hatten sowohl Wirtschaftsverbände als auch Flüchtlingsorganisationen die Bürokratie als kontraproduktiv kritisiert. Der Bundesrat folgte diesen Forderungen mit der Verordnung vom 22. Oktober, und die Änderung gilt nun landesweit.
Für Arbeitgeber ähnelt das neue System dem bereits für kurzfristige EU/EFTA-Entsendungen genutzten Meldeverfahren: Sie müssen die persönlichen Daten des Mitarbeiters, die Berufsbezeichnung, das Gehalt und den geplanten Arbeitsbeginn mindestens einen Arbeitstag vor Beschäftigungsbeginn online erfassen. Ein Arbeitsmarkt-Test, Lohnkontrolle oder Qualifikationsabgleich ist nicht mehr erforderlich, was den Verwaltungsaufwand und die Einarbeitungszeit deutlich reduziert.
Die Reform enthält jedoch auch Schutzmechanismen. Kantonale Behörden können weiterhin eingreifen, wenn die Löhne unter den lokalen Referenzwerten liegen, und S-Bewilligungsinhaber, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, können verpflichtet werden, Integrationsprogramme zu absolvieren. Erste Rückmeldungen aus den Arbeitsämtern Zürich und Waadt zeigen, dass bereits in den ersten 24 Stunden Hunderte Meldungen eingegangen sind.
Global Mobility Manager sollten ihre Onboarding-Checklisten aktualisieren, Recruiter im Umgang mit der EasyGov-Oberfläche schulen und die Finanzabteilungen daran erinnern, dass S-Bewilligungsinhaber weiterhin der Quellensteuer unterliegen, bis sie für eine ordentliche Steuerveranlagung qualifiziert sind.
Quelle: VisaHQ / IamExpat
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