
Zu den am 1. Dezember 2025 in Kraft getretenen ministeriellen Verordnungen gehört eine lang erwartete Liste „spezifischer Fälle“, in denen Ausländer in Polen ohne Arbeitserlaubnis oder Arbeitgebererklärung arbeiten dürfen. Die Regelung, die auf Artikel 3 Absatz 7 des neuen Ausländergesetzes basiert, ersetzt eine seit 2015 bestehende Flickschusterei an Richtlinien und führt verbindliche jährliche Höchstgrenzen von 30 Tagen für mehrere Tätigkeiten ein.
Besonders profitieren Geschäftsreisende: Techniker, die zur Montage oder Wartung von Geräten entsandt werden, Dozenten, die gelegentlich Vorträge halten, akkreditierte Journalisten und Forscher können sich nun auf eine klare Rechtsgrundlage statt auf willkürliche Auslegungen der Grenzbeamten verlassen. Auch Fremdsprachenlehrer, Sportler mit Kurzzeitverträgen und Künstler, die bis zu 30 Tage im Jahr auftreten, sind abgedeckt, sofern die Arbeitgeber den Umfang und die Dauer des Einsatzes dokumentieren.
Die Verordnung kodifiziert zudem Ausnahmen für EU- und NATO-Verteidigungsprojekte sowie für Mitarbeiter, die im Rahmen internationaler Hilfsprogramme entsandt werden. Unternehmen müssen jedoch die Tage genau zählen: Wird die 30-Tage-Grenze überschritten, ist eine reguläre Arbeitserlaubnis erforderlich – selbst wenn die Zeit auf mehrere Reisen verteilt ist.
Manager im Bereich globale Mobilität sollten ihre Reisegenehmigungssysteme aktualisieren, um Reisen, die sich der neuen Grenze nähern, zu kennzeichnen, und Einsatzschreiben für mögliche Stichprobenkontrollen an der Grenze aufbewahren.
Besonders profitieren Geschäftsreisende: Techniker, die zur Montage oder Wartung von Geräten entsandt werden, Dozenten, die gelegentlich Vorträge halten, akkreditierte Journalisten und Forscher können sich nun auf eine klare Rechtsgrundlage statt auf willkürliche Auslegungen der Grenzbeamten verlassen. Auch Fremdsprachenlehrer, Sportler mit Kurzzeitverträgen und Künstler, die bis zu 30 Tage im Jahr auftreten, sind abgedeckt, sofern die Arbeitgeber den Umfang und die Dauer des Einsatzes dokumentieren.
Die Verordnung kodifiziert zudem Ausnahmen für EU- und NATO-Verteidigungsprojekte sowie für Mitarbeiter, die im Rahmen internationaler Hilfsprogramme entsandt werden. Unternehmen müssen jedoch die Tage genau zählen: Wird die 30-Tage-Grenze überschritten, ist eine reguläre Arbeitserlaubnis erforderlich – selbst wenn die Zeit auf mehrere Reisen verteilt ist.
Manager im Bereich globale Mobilität sollten ihre Reisegenehmigungssysteme aktualisieren, um Reisen, die sich der neuen Grenze nähern, zu kennzeichnen, und Einsatzschreiben für mögliche Stichprobenkontrollen an der Grenze aufbewahren.