
Das österreichische Innenministerium hat stillschweigend die sogenannte „Existenzsicherungsgrenze“ angehoben, die Rentner, digitale Nomaden und andere Drittstaatsangehörige erfüllen müssen, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung – Ohne Erwerbstätigkeit beantragen. Ein Rundschreiben vom 8. Januar, veröffentlicht am 11. Januar, bestätigt, dass ab sofort Alleinstehende ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.273,99 € nachweisen müssen; verheiratete Paare benötigen 2.009,85 €, und für jedes unterhaltsberechtigte Kind kommen 196,57 € hinzu.
Die neuen Beträge basieren auf der jährlichen Indexierung des Ausgleichszulagenrichtsatzes (dem österreichischen Sozialhilfe-Benchmark) und entsprechen einer Steigerung von etwa vier Prozent gegenüber 2025. Obwohl die Erhöhung auf den ersten Blick moderat wirkt, kann sie Selbstversorger, die von Renten, Dividenden oder Mieteinnahmen aus dem Ausland leben, vor Probleme stellen: Nur tatsächlich auf ein österreichisches oder EU-Bankkonto innerhalb der drei Monate vor Antragstellung eingezahltes Geld wird für den Nachweis anerkannt.
Personalabteilungen sind davon meist nicht betroffen, da Angestellte mit Rot-Weiß-Rot- oder EU-Blau-Karten in der Regel deutlich über den neuen Mindestanforderungen verdienen. Kritisch wird es jedoch für mitziehende Ehepartner, Sabbatical-Arbeitnehmer und Eltern in beruflichen Auszeiten, deren Verlängerungsanträge nun abgelehnt werden könnten – was den legalen Aufenthalt gefährdet und zukünftige Schengen-Visaanträge erschwert. Experten raten daher, das Haushaltseinkommen vor unbezahltem Urlaub oder Teilzeitregelungen im Jahr 2026 sorgfältig zu prüfen.
Praktisch müssen Antragsteller ihr Einkommen mit Kontoauszügen oder Gehaltsabrechnungen belegen und nachweisen, dass nach Abzug fixer monatlicher Kosten wie Miete, Krediten oder Unterhalt über 386,43 € noch ausreichend Mittel verfügbar sind. Da die meisten österreichischen Arbeitgeber das Gehalt in 14 Raten auszahlen, müssen die Lohnbuchhaltungen sicherstellen, dass jede Zahlung die Vorgaben erfüllt. Berater warnen zudem, dass im Juli eine Zwischenindexierung erfolgen kann, weshalb eine frühzeitige Antragstellung eine zweite Erhöhung vermeiden könnte.
Die neuen Beträge basieren auf der jährlichen Indexierung des Ausgleichszulagenrichtsatzes (dem österreichischen Sozialhilfe-Benchmark) und entsprechen einer Steigerung von etwa vier Prozent gegenüber 2025. Obwohl die Erhöhung auf den ersten Blick moderat wirkt, kann sie Selbstversorger, die von Renten, Dividenden oder Mieteinnahmen aus dem Ausland leben, vor Probleme stellen: Nur tatsächlich auf ein österreichisches oder EU-Bankkonto innerhalb der drei Monate vor Antragstellung eingezahltes Geld wird für den Nachweis anerkannt.
Personalabteilungen sind davon meist nicht betroffen, da Angestellte mit Rot-Weiß-Rot- oder EU-Blau-Karten in der Regel deutlich über den neuen Mindestanforderungen verdienen. Kritisch wird es jedoch für mitziehende Ehepartner, Sabbatical-Arbeitnehmer und Eltern in beruflichen Auszeiten, deren Verlängerungsanträge nun abgelehnt werden könnten – was den legalen Aufenthalt gefährdet und zukünftige Schengen-Visaanträge erschwert. Experten raten daher, das Haushaltseinkommen vor unbezahltem Urlaub oder Teilzeitregelungen im Jahr 2026 sorgfältig zu prüfen.
Praktisch müssen Antragsteller ihr Einkommen mit Kontoauszügen oder Gehaltsabrechnungen belegen und nachweisen, dass nach Abzug fixer monatlicher Kosten wie Miete, Krediten oder Unterhalt über 386,43 € noch ausreichend Mittel verfügbar sind. Da die meisten österreichischen Arbeitgeber das Gehalt in 14 Raten auszahlen, müssen die Lohnbuchhaltungen sicherstellen, dass jede Zahlung die Vorgaben erfüllt. Berater warnen zudem, dass im Juli eine Zwischenindexierung erfolgen kann, weshalb eine frühzeitige Antragstellung eine zweite Erhöhung vermeiden könnte.
Quelle: VisaHQ Global Mobility News