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Verwaltungsgericht verschärft Nachweispflicht des Wohnsitzes bei Einbürgerungsanträgen

Jan. 16, 2026
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Verwaltungsgericht verschärft Nachweispflicht des Wohnsitzes bei Einbürgerungsanträgen
Das Verwaltungsgericht (TAR) der Toskana hat entschieden, dass Ausländer, die die italienische Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung beantragen, einen Nachweis über den amtlichen Wohnsitz im Melderegister erbringen müssen – Arbeitsverträge oder Stromrechnungen allein reichen nicht aus. Der Beschluss vom 15. Januar 2026 wies die Berufung eines Antragstellers zurück, der zwar Gehaltsabrechnungen vorgelegt hatte, sich jedoch nicht im Anagrafe registriert hatte. (gdc.ancidigitale.it)

Rechtlicher Hintergrund: Nach dem Gesetz 91/1992 ist für die meisten Nicht-EU-Bürger ein legaler Wohnsitz von zehn Jahren Voraussetzung. In der Praxis argumentierten einige Antragsteller, dass durchgehende Beschäftigung und Steuerzahlungen den Wohnsitz belegen würden. Das Gericht stellte klar, dass nur die Registrierung im kommunalen Melderegister für die gesetzliche Frist zählt – eine Auslegung, die mit den Innenministeriums-Rundschreiben von 2024 übereinstimmt.

Verwaltungsgericht verschärft Nachweispflicht des Wohnsitzes bei Einbürgerungsanträgen


Auswirkungen für Mobility-Experten: Unternehmen, die langfristig ausländische Mitarbeiter für eine spätere Einbürgerung unterstützen, müssen nun die Anmeldung im Anagrafe fest in ihre Onboarding-Prozesse integrieren. Wird dies versäumt, kann sich die Einbürgerung verzögern – und damit auch die Vorteile einer doppelten Staatsbürgerschaft, die innergemeinschaftliche Versetzungen erleichtert. Mobility-Richtlinien sollten künftig auch Verwaltungsgebühren und Dolmetscherkosten für Melderegisterbesuche berücksichtigen.

Empfehlungen für Antragsteller:
• Melden Sie sich innerhalb von 90 Tagen nach Ankunft bei der örtlichen Gemeinde an, auch wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis und einen Mietvertrag besitzen.
• Bewahren Sie während des gesamten Qualifikationszeitraums offizielle Kopien des „certificato di residenza“ auf.
• Auslandsaufenthalte von mehr als sechs Monaten können die Frist unterbrechen.

Aussichten für Berufungen: Das Urteil reiht sich in ähnliche Entscheidungen aus der Lombardei und dem Latium ein. Experten gehen davon aus, dass der Staatsrat diese Rechtsprechung nicht aufheben wird, was auf eine landesweit einheitliche und strengere Auslegung hindeutet.
Quelle: Il Giornale dei Comuni

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