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Steuerbehörde bestätigt: „Impatriate“-Entlastung gilt auch für remote arbeitende Mitarbeiter ausländischer Unternehmen

Jan. 16, 2026
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Steuerbehörde bestätigt: „Impatriate“-Entlastung gilt auch für remote arbeitende Mitarbeiter ausländischer Unternehmen
Italiens Agenzia delle Entrate hat mit dem Erlass Nr. 2/2026 klargestellt, dass ein zurückkehrender italienischer Ingenieur, der nun vollständig remote für einen neuen ausländischen Arbeitgeber arbeitet, ab dem Steuerjahr 2026 vom überarbeiteten Impatriati-Steuerregime profitieren kann. Die am 12. Januar veröffentlichte und am 15. Januar von Steuerberatern intensiv analysierte Antwort beseitigt Unsicherheiten darüber, ob grenzüberschreitende Remote-Arbeit die im Dekret-Gesetz 209/2023 eingeführte „Tätigkeit in Italien“-Anforderung erfüllt. (studiodorighelli.it)

Wesentliche Punkte:
• Voraussetzung ist der steuerliche Wohnsitz in Italien und die tatsächliche Arbeitsausübung auf italienischem Boden, unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers.
• Die Steuerbefreiung von 50 Prozent des Einkommens (im Vergleich zu 70 Prozent nach den alten Regeln) gilt für fünf Jahre, sofern der Arbeitnehmer in mindestens drei der letzten sieben Jahre nicht in Italien ansässig war und einen Hochschulabschluss auf Bachelor-Niveau besitzt.
• Kann der Arbeitgeber die Steuervergünstigung nicht über die Lohnabrechnung gewähren, kann der Arbeitnehmer diese in der jährlichen Steuererklärung geltend machen.

Steuerbehörde bestätigt: „Impatriate“-Entlastung gilt auch für remote arbeitende Mitarbeiter ausländischer Unternehmen


Bedeutung für Unternehmen:
Multinationale Unternehmen mit virtuellen Talentpools können italienische Staatsbürger nun sicher ins Heimatland zurückentsenden, ohne steuerliche Vorteile zu verlieren. Mobility-Teams sollten ihre Kostenkalkulationen und Anweisungen für Schattenabrechnungen an die reduzierte 50-Prozent-Ermäßigung und die neue Pflicht zur digitalen Erfassung der Anwesenheitstage anpassen.

Praktische Auswirkungen:
• Remote-Arbeitnehmer müssen Nachweise über tatsächliche Arbeitstage in Italien führen (z. B. VPN-Protokolle, Reiseunterlagen).
• Die Personalabteilung sollte italienische Gehaltsabrechnungen oder Lohnsteuerbescheinigungen ausstellen, auch wenn der Arbeitsvertrag ausländischem Recht unterliegt.
• Unternehmen sollten ihre Risikoanalysen bezüglich einer Betriebsstätte überdenken, da sich der Erlass auf die persönliche Besteuerung und nicht auf die Unternehmensverbindung konzentriert.

Strategische Perspektive:
Die Entscheidung könnte die Nachfrage nach „Arbeiten aus Italien“-Anträgen von im Ausland lebenden Talenten erhöhen. Regionen mit zusätzlichen Anreizen – wie Kalabrien mit einem Umzugszuschuss von 1.000 Euro – könnten davon besonders profitieren.
Quelle: Studio Dorighelli (summary of Ruling 2/2026)

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