
In einem wegweisenden Urteil vom 22. Januar 2026 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dass Italiens Regelungen zur Aufstockung der Erwerbsminderungsrente unrechtmäßig gegen Arbeitnehmer diskriminieren, die einen Teil ihrer Berufslaufbahn im Ausland verbracht haben.
Nach der beanstandeten Vorschrift mussten Italiener, die in einem anderen Land Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hatten, mindestens 10 Jahre Beitragszeiten **in Italien** nachweisen, um Anspruch auf die Mindestrentenaufstockung zu haben. Im Gegensatz dazu konnten inländische Arbeitnehmer dieselbe Leistung mit weniger Beitragsjahren in Italien erreichen.
Der EuGH stellte fest, dass diese Regel gegen die Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme verstößt, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, Versicherungszeiten, die in anderen EU-/EWR-Staaten (und der Schweiz) zurückgelegt wurden, so zu behandeln, als seien sie im Inland erbracht worden. Das Gericht befand, dass die höhere Hürde Italiens die Freizügigkeit der Arbeitnehmer behindert und ein nicht gerechtfertigtes Hindernis für die Mobilität innerhalb der EU darstellt.
Für global mobile Fachkräfte und italienische multinationale Unternehmen beseitigt die Entscheidung eine langjährige Ungerechtigkeit im italienischen Sozialversicherungssystem. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bei grenzüberschreitenden Einsätzen nun zusichern, dass ausländische Beitragszeiten vollständig auf die italienischen Erwerbsminderungsrentenansprüche angerechnet werden, was eine wesentliche Barriere für Auslandseinsätze beseitigt. Die INPS (italienische Sozialversicherungsbehörde) muss nun anhängige Fälle neu berechnen und ihre internen Richtlinien anpassen; Personalabteilungen sollten alle unter der alten Regel ausgestellten Rentenberechnungen überprüfen.
Praktisch unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer genauen Beitragsverfolgung über Ländergrenzen hinweg und könnte Italien dazu veranlassen, weitere Sozialleistungsregelungen zu überprüfen, die noch „nur inländische“ Dienstzeiten voraussetzen. Unternehmen wird empfohlen, Entsendeschreiben, Shadow-Payroll-Prozesse und Altersvorsorge-Tools an die neue Rechtslage anzupassen.
Nach der beanstandeten Vorschrift mussten Italiener, die in einem anderen Land Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hatten, mindestens 10 Jahre Beitragszeiten **in Italien** nachweisen, um Anspruch auf die Mindestrentenaufstockung zu haben. Im Gegensatz dazu konnten inländische Arbeitnehmer dieselbe Leistung mit weniger Beitragsjahren in Italien erreichen.
Der EuGH stellte fest, dass diese Regel gegen die Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme verstößt, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, Versicherungszeiten, die in anderen EU-/EWR-Staaten (und der Schweiz) zurückgelegt wurden, so zu behandeln, als seien sie im Inland erbracht worden. Das Gericht befand, dass die höhere Hürde Italiens die Freizügigkeit der Arbeitnehmer behindert und ein nicht gerechtfertigtes Hindernis für die Mobilität innerhalb der EU darstellt.
Für global mobile Fachkräfte und italienische multinationale Unternehmen beseitigt die Entscheidung eine langjährige Ungerechtigkeit im italienischen Sozialversicherungssystem. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bei grenzüberschreitenden Einsätzen nun zusichern, dass ausländische Beitragszeiten vollständig auf die italienischen Erwerbsminderungsrentenansprüche angerechnet werden, was eine wesentliche Barriere für Auslandseinsätze beseitigt. Die INPS (italienische Sozialversicherungsbehörde) muss nun anhängige Fälle neu berechnen und ihre internen Richtlinien anpassen; Personalabteilungen sollten alle unter der alten Regel ausgestellten Rentenberechnungen überprüfen.
Praktisch unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer genauen Beitragsverfolgung über Ländergrenzen hinweg und könnte Italien dazu veranlassen, weitere Sozialleistungsregelungen zu überprüfen, die noch „nur inländische“ Dienstzeiten voraussetzen. Unternehmen wird empfohlen, Entsendeschreiben, Shadow-Payroll-Prozesse und Altersvorsorge-Tools an die neue Rechtslage anzupassen.
Quelle: Courthouse News Service