
Österreich führt nächste Woche eine neue Einwanderungskategorie ein, die speziell für Drittstaatsangehörige gedacht ist, die direkt über die Grenze wohnen, aber in österreichischen Grenzregionen arbeiten. Wie in der unten zitierten Meldung einer Kanzlei vom 26. November 2025 berichtet, schafft die Maßnahme eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis namens „Aufenthaltstitel Grenzgänger“. Diese tritt am 1. Dezember 2025 mit Änderungen des §20a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Kraft.
Warum jetzt eine Grenzgänger-Erlaubnis? Die Lücken am Arbeitsmarkt in den westlichen und südlichen Grenzregionen haben sich vergrößert, da Österreichs Wirtschaft nach der Pandemie nahezu Vollbeschäftigung erreicht hat und Branchen wie Bau, Logistik und Tourismus unter chronischem Fachkräftemangel leiden. Bisher mussten Drittstaatsangehörige aus Nachbarländern wie der Slowakei oder Italien reguläre Rot-Weiß-Rot-Karten beantragen, selbst wenn sie jeden Abend nach Hause zurückkehrten. Diese Verfahren erforderten arbeitsmarktliche Prüfungen für landesweite Stellen, Integrationsnachweise und höhere Gehaltsgrenzen – Anforderungen, die für tägliche Pendler wenig Sinn machten.
Der neue Weg vereinfacht das Verfahren erheblich. Antragsteller müssen bereits einen langfristigen (unbefristeten) Aufenthaltstitel in einem Land mit Landgrenze zu Österreich besitzen und ihren Hauptwohnsitz dort behalten. Zudem benötigen sie einen verbindlichen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit, die physisch in einem österreichischen Grenzbezirk (oder in den Statutarstädten Innsbruck, Salzburg, Klagenfurt oder Villach) ausgeübt wird. Das Arbeitsmarktservice (AMS) erteilt weiterhin eine arbeitsmarktliche Stellungnahme, jedoch nur für den jeweiligen Bezirk, nicht mehr landesweit, was die Genehmigung beschleunigt. Ausgenommen sind Studierende, Saisonarbeiter und entsandte Beschäftigte.
Die Bearbeitung erfolgt bei den Landesmeldestellen; die Erstgültigkeit beträgt bis zu zwei Jahre, Verlängerungen können für fünf Jahre erteilt werden. Angehörige unterliegen weiterhin den regulären Familiennachzugsquoten. Die Innenministeriums gab gegenüber Branchenverbänden an, in den ersten sechs Monaten mit „mehreren tausend“ Anträgen zu rechnen – insbesondere von qualifizierten ukrainischen und serbischen Staatsangehörigen, die sich während des Krieges in der Slowakei und Slowenien niedergelassen haben und bereits informell pendeln.
Für Arbeitgeber bringt die Erlaubnis drei unmittelbare Vorteile: schnellere Arbeitsbeginnzeiten, geringere Entsendekosten (kein Umzugspaket, keine Wohnbeihilfe) und eine reduzierte Compliance-Belastung, da Sozialversicherungsbeiträge nur für tatsächlich in Österreich gearbeitete Tage anfallen. Mobility-Manager sollten globale Gehaltsrichtlinien anpassen, Musterarbeitsverträge mit Bezug auf das neue Gesetz vorbereiten und Grenzgänger über den Versicherungsschutz bei grenzüberschreitender Tätigkeit informieren.
Warum jetzt eine Grenzgänger-Erlaubnis? Die Lücken am Arbeitsmarkt in den westlichen und südlichen Grenzregionen haben sich vergrößert, da Österreichs Wirtschaft nach der Pandemie nahezu Vollbeschäftigung erreicht hat und Branchen wie Bau, Logistik und Tourismus unter chronischem Fachkräftemangel leiden. Bisher mussten Drittstaatsangehörige aus Nachbarländern wie der Slowakei oder Italien reguläre Rot-Weiß-Rot-Karten beantragen, selbst wenn sie jeden Abend nach Hause zurückkehrten. Diese Verfahren erforderten arbeitsmarktliche Prüfungen für landesweite Stellen, Integrationsnachweise und höhere Gehaltsgrenzen – Anforderungen, die für tägliche Pendler wenig Sinn machten.
Der neue Weg vereinfacht das Verfahren erheblich. Antragsteller müssen bereits einen langfristigen (unbefristeten) Aufenthaltstitel in einem Land mit Landgrenze zu Österreich besitzen und ihren Hauptwohnsitz dort behalten. Zudem benötigen sie einen verbindlichen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit, die physisch in einem österreichischen Grenzbezirk (oder in den Statutarstädten Innsbruck, Salzburg, Klagenfurt oder Villach) ausgeübt wird. Das Arbeitsmarktservice (AMS) erteilt weiterhin eine arbeitsmarktliche Stellungnahme, jedoch nur für den jeweiligen Bezirk, nicht mehr landesweit, was die Genehmigung beschleunigt. Ausgenommen sind Studierende, Saisonarbeiter und entsandte Beschäftigte.
Die Bearbeitung erfolgt bei den Landesmeldestellen; die Erstgültigkeit beträgt bis zu zwei Jahre, Verlängerungen können für fünf Jahre erteilt werden. Angehörige unterliegen weiterhin den regulären Familiennachzugsquoten. Die Innenministeriums gab gegenüber Branchenverbänden an, in den ersten sechs Monaten mit „mehreren tausend“ Anträgen zu rechnen – insbesondere von qualifizierten ukrainischen und serbischen Staatsangehörigen, die sich während des Krieges in der Slowakei und Slowenien niedergelassen haben und bereits informell pendeln.
Für Arbeitgeber bringt die Erlaubnis drei unmittelbare Vorteile: schnellere Arbeitsbeginnzeiten, geringere Entsendekosten (kein Umzugspaket, keine Wohnbeihilfe) und eine reduzierte Compliance-Belastung, da Sozialversicherungsbeiträge nur für tatsächlich in Österreich gearbeitete Tage anfallen. Mobility-Manager sollten globale Gehaltsrichtlinien anpassen, Musterarbeitsverträge mit Bezug auf das neue Gesetz vorbereiten und Grenzgänger über den Versicherungsschutz bei grenzüberschreitender Tätigkeit informieren.
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