
Im neu veröffentlichten Gesetz 179/2025 verbirgt sich in Artikel 3 eine bahnbrechende Neuerung für Entsandte: Drittstaatsangehörige dürfen nun bereits mit der Arbeit beginnen, während sie auf die Verlängerung oder **Umwandlung** ihrer Aufenthaltserlaubnis warten – vorausgesetzt, es liegen keine sicherheitsrechtlichen Einwände vor. Bisher war es erforderlich, die physische Aufenthaltserlaubniskarte zu besitzen, bevor eine bezahlte Tätigkeit aufgenommen werden durfte, was häufig zu einer Wartezeit von bis zu zwei Monaten führte.
Geltungsbereich und Einschränkungen – Die Änderung gilt für Verlängerungen, erstmalige Umwandlungen (z. B. vom Studenten- oder Saisonstatus in eine abhängige Beschäftigung) sowie für verspätete Ausstellungen elektronischer Aufenthaltstitel. Die Arbeitnehmer müssen weiterhin alle üblichen Voraussetzungen erfüllen – gültiger Reisepass, bestehender Aufenthaltstitel, unterschriebener „contratto di soggiorno“ – und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einstellungen über das UNILAV-Portal zu melden. Die Polizeibehörden behalten sich das Recht vor, eine negative Stellungnahme zu erteilen, die die vorläufige Arbeitserlaubnis sofort ungültig macht.
Vorteile für Unternehmen – Multinationale Konzerne können Schlüsselkräfte nun schneller einstellen und so teure Projektverzögerungen und Probleme mit Schattenabrechnungen vermeiden. Personalabteilungen sollten ihre internen Richtlinien anpassen, sodass neue Mitarbeiter bedingte Arbeitsverträge unterzeichnen, die auf die Möglichkeit eines polizeilichen Einspruchs hinweisen.
Praktische Hinweise – 1) Digitale Kopien der Quittung (cedolino) aufbewahren, die den laufenden Antrag auf Aufenthaltstitel belegt – Arbeitsinspektoren können diese anfordern. 2) Mit den Gehaltsabrechnungsdienstleistern abstimmen, um den Sozialversicherungsstatus bis zur Kartenausstellung als „vorläufig“ zu kennzeichnen. 3) Entsendeschreiben aktualisieren, um die neue Rechtsformulierung gemäß Artikel 5 Absatz 9-bis zu berücksichtigen.
Ausblick – Das Innenministerium wird voraussichtlich eine Durchführungsanweisung veröffentlichen, die klärt, ob die Regelung auch für Umwandlungen von Selbstständigen-Erlaubnissen gilt. Bis dahin sollten Unternehmen vor der Anwendung der Vorschrift auf freiberufliche oder innerbetriebliche Führungspositionen rechtlichen Rat vor Ort einholen.
Geltungsbereich und Einschränkungen – Die Änderung gilt für Verlängerungen, erstmalige Umwandlungen (z. B. vom Studenten- oder Saisonstatus in eine abhängige Beschäftigung) sowie für verspätete Ausstellungen elektronischer Aufenthaltstitel. Die Arbeitnehmer müssen weiterhin alle üblichen Voraussetzungen erfüllen – gültiger Reisepass, bestehender Aufenthaltstitel, unterschriebener „contratto di soggiorno“ – und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einstellungen über das UNILAV-Portal zu melden. Die Polizeibehörden behalten sich das Recht vor, eine negative Stellungnahme zu erteilen, die die vorläufige Arbeitserlaubnis sofort ungültig macht.
Vorteile für Unternehmen – Multinationale Konzerne können Schlüsselkräfte nun schneller einstellen und so teure Projektverzögerungen und Probleme mit Schattenabrechnungen vermeiden. Personalabteilungen sollten ihre internen Richtlinien anpassen, sodass neue Mitarbeiter bedingte Arbeitsverträge unterzeichnen, die auf die Möglichkeit eines polizeilichen Einspruchs hinweisen.
Praktische Hinweise – 1) Digitale Kopien der Quittung (cedolino) aufbewahren, die den laufenden Antrag auf Aufenthaltstitel belegt – Arbeitsinspektoren können diese anfordern. 2) Mit den Gehaltsabrechnungsdienstleistern abstimmen, um den Sozialversicherungsstatus bis zur Kartenausstellung als „vorläufig“ zu kennzeichnen. 3) Entsendeschreiben aktualisieren, um die neue Rechtsformulierung gemäß Artikel 5 Absatz 9-bis zu berücksichtigen.
Ausblick – Das Innenministerium wird voraussichtlich eine Durchführungsanweisung veröffentlichen, die klärt, ob die Regelung auch für Umwandlungen von Selbstständigen-Erlaubnissen gilt. Bis dahin sollten Unternehmen vor der Anwendung der Vorschrift auf freiberufliche oder innerbetriebliche Führungspositionen rechtlichen Rat vor Ort einholen.
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