
Die monatliche „Geringfügigkeitsgrenze“ in Österreich – die Einkommensgrenze, bis zu der eine Beschäftigung als geringfügig gilt und von vollen Sozialversicherungs- und Lohnsteuerabzügen befreit ist – wird ab dem 1. Januar 2026 auf 551,10 € angehoben. Dieser Wert, veröffentlicht auf dem Bundesinformationsportal oesterreich.gv.at, ersetzt den Stand von 2025 mit 500,91 €.
Für internationale Entsandte ist diese Grenze aus zwei Gründen relevant. Erstens nehmen Nicht-EU-Familienangehörige, die einen Schlüsselarbeitsnehmer mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus begleiten, häufig Teilzeit- oder Saisonjobs im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung an, während sie Deutsch lernen oder auf einen Betreuungsplatz warten. Die höhere Grenze ermöglicht ihnen, etwas mehr Stunden zu arbeiten, bevor Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, was das Haushaltseinkommen verbessern kann.
Zweitens müssen Unternehmen, die ausländischen Mitarbeitern eine kleine österreichische Aufstockung zahlen, während der Großteil des Gehalts im Ausland verbleibt, sicherstellen, dass der lokale Anteil nun entweder deutlich unter 551,10 € liegt – um geringfügig zu bleiben – oder deutlich darüber, damit Anmelde- und Abzugsregeln eingehalten werden. Ein versehentliches Überschreiten knapp über der Grenze kann sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zu Nachzahlungen und Strafen verpflichten.
Da die Grenze jährlich neu berechnet wird, sollten Lohnbuchhaltungsteams ihre Shadow-Payroll-Vorlagen umgehend aktualisieren und Mitarbeiter, die auf freiberuflicher Basis für österreichische Unternehmen tätig sind, informieren. Meldungen zur Entsendung von Arbeitnehmern („Entsendemeldungen“) bleiben unverändert, jedoch sollten die eingetragenen Einkommensdaten gegebenenfalls die neue Grenze widerspiegeln.
Rechtsexperten weisen zudem darauf hin, dass geringfügig Beschäftigte nur einen eingeschränkten Unfallschutz genießen. Mobilitätsmanager sollten daher prüfen, ob Unternehmensreise- oder Entsendungsrichtlinien etwaige Schutzlücken für Angehörige mit Mini-Jobs schließen.
Für internationale Entsandte ist diese Grenze aus zwei Gründen relevant. Erstens nehmen Nicht-EU-Familienangehörige, die einen Schlüsselarbeitsnehmer mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus begleiten, häufig Teilzeit- oder Saisonjobs im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung an, während sie Deutsch lernen oder auf einen Betreuungsplatz warten. Die höhere Grenze ermöglicht ihnen, etwas mehr Stunden zu arbeiten, bevor Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, was das Haushaltseinkommen verbessern kann.
Zweitens müssen Unternehmen, die ausländischen Mitarbeitern eine kleine österreichische Aufstockung zahlen, während der Großteil des Gehalts im Ausland verbleibt, sicherstellen, dass der lokale Anteil nun entweder deutlich unter 551,10 € liegt – um geringfügig zu bleiben – oder deutlich darüber, damit Anmelde- und Abzugsregeln eingehalten werden. Ein versehentliches Überschreiten knapp über der Grenze kann sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zu Nachzahlungen und Strafen verpflichten.
Da die Grenze jährlich neu berechnet wird, sollten Lohnbuchhaltungsteams ihre Shadow-Payroll-Vorlagen umgehend aktualisieren und Mitarbeiter, die auf freiberuflicher Basis für österreichische Unternehmen tätig sind, informieren. Meldungen zur Entsendung von Arbeitnehmern („Entsendemeldungen“) bleiben unverändert, jedoch sollten die eingetragenen Einkommensdaten gegebenenfalls die neue Grenze widerspiegeln.
Rechtsexperten weisen zudem darauf hin, dass geringfügig Beschäftigte nur einen eingeschränkten Unfallschutz genießen. Mobilitätsmanager sollten daher prüfen, ob Unternehmensreise- oder Entsendungsrichtlinien etwaige Schutzlücken für Angehörige mit Mini-Jobs schließen.