
Eine von der Regierungskoalition eingebrachte und vor der Weihnachtspause voraussichtlich problemlos verabschiedete Novelle ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie schränkt ein, wann Arbeitssuchende neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geringfügige Beschäftigungen ausüben dürfen. Nach dem neuen Regelwerk dürfen nur zwei Gruppen von Leistungsempfängern bis zu 26 Wochen lang bis zur Geringfügigkeitsgrenze hinzuverdienen:
• Langzeitarbeitslose, die mindestens 365 Tage ununterbrochen Leistungen bezogen haben;
• Personen, die nach mindestens einem Jahr Krankheits-, Rehabilitations- oder Umschulungsunterstützung zurückkehren.
Besonders relevant für die globale Mobilität ist, dass das Gesetz auch Nicht-EU-Bürger mit Arbeitsberechtigung umfasst, darunter Angehörige mit Rot-Weiß-Rot-Karte plus, die nach einer Entsendung Leistungen beantragen können. Alle anderen Leistungsempfänger sind nun während des Leistungsbezugs von Nebenjobs ausgeschlossen und müssen sich zwischen einer geringfügigen Beschäftigung und staatlicher Unterstützung entscheiden.
In der Praxis melden sich ausländische Arbeitnehmer, die einen lokalen Vertrag – etwa nach Abschluss eines Anlagenbauprojekts – beenden, häufig beim Arbeitsmarktservice (AMS), während sie auf die nächste Entsendung warten. Bisher konnten sie beim gleichen Arbeitgeber noch einige Stunden als geringfügig Beschäftigte weiterarbeiten. Diese Möglichkeit ist nun eingeschränkt, was Unternehmen dazu veranlasst, Offboarding-Strategien zu überdenken und Abfindungen als Einkommensüberbrückung in Betracht zu ziehen.
Steuer- und Migrationsberater warnen, dass Verstöße gegen die neue Regel Rückforderungsansprüche auslösen und zukünftige Leistungsansprüche gefährden können. Personalabteilungen sollten ausscheidende Mitarbeiter frühzeitig informieren und gegebenenfalls geringfügige Verträge in voll versicherte Teilzeitverhältnisse umwandeln.
Das AMS plant, im Februar ausführliche Richtlinien zu veröffentlichen; bis dahin können regionale Stellen Einzelfälle unterschiedlich bewerten. Mobility-Manager sollten daher die Rechtsprechung genau verfolgen und bei Vertragsende während der Übergangsphase schriftliche Entscheidungen einholen.
• Langzeitarbeitslose, die mindestens 365 Tage ununterbrochen Leistungen bezogen haben;
• Personen, die nach mindestens einem Jahr Krankheits-, Rehabilitations- oder Umschulungsunterstützung zurückkehren.
Besonders relevant für die globale Mobilität ist, dass das Gesetz auch Nicht-EU-Bürger mit Arbeitsberechtigung umfasst, darunter Angehörige mit Rot-Weiß-Rot-Karte plus, die nach einer Entsendung Leistungen beantragen können. Alle anderen Leistungsempfänger sind nun während des Leistungsbezugs von Nebenjobs ausgeschlossen und müssen sich zwischen einer geringfügigen Beschäftigung und staatlicher Unterstützung entscheiden.
In der Praxis melden sich ausländische Arbeitnehmer, die einen lokalen Vertrag – etwa nach Abschluss eines Anlagenbauprojekts – beenden, häufig beim Arbeitsmarktservice (AMS), während sie auf die nächste Entsendung warten. Bisher konnten sie beim gleichen Arbeitgeber noch einige Stunden als geringfügig Beschäftigte weiterarbeiten. Diese Möglichkeit ist nun eingeschränkt, was Unternehmen dazu veranlasst, Offboarding-Strategien zu überdenken und Abfindungen als Einkommensüberbrückung in Betracht zu ziehen.
Steuer- und Migrationsberater warnen, dass Verstöße gegen die neue Regel Rückforderungsansprüche auslösen und zukünftige Leistungsansprüche gefährden können. Personalabteilungen sollten ausscheidende Mitarbeiter frühzeitig informieren und gegebenenfalls geringfügige Verträge in voll versicherte Teilzeitverhältnisse umwandeln.
Das AMS plant, im Februar ausführliche Richtlinien zu veröffentlichen; bis dahin können regionale Stellen Einzelfälle unterschiedlich bewerten. Mobility-Manager sollten daher die Rechtsprechung genau verfolgen und bei Vertragsende während der Übergangsphase schriftliche Entscheidungen einholen.