
Das Büro des Premierministers hat am 15. September 2026 stillschweigend einen 141-seitigen Entwurf zur Änderung des polnischen Ausländergesetzes veröffentlicht. Der Gesetzentwurf (Aktenzeichen UC15) setzt die Richtlinie (EU) 2021/1883 zur EU-Blauen Karte um und verankert erstmals das neue staatliche MOS-Einreichungsportal direkt im Gesetzestext. Bei Inkrafttreten könnten hochqualifizierte Drittstaatsangehörige nach sechs Monaten den Arbeitgeber wechseln, kurzfristige Einsätze in anderen EU-Staaten im Rahmen der „Langzeitmobilität“ wahrnehmen und Familienangehörige über ein beschleunigtes Verfahren nachholen. Besonders wichtig: Inhaber der Blauen Karte dürften in Polen ein Unternehmen gründen – und zwar auf Augenhöhe mit polnischen Staatsbürgern. Dies ist ein langjähriger Wunsch multinationaler Unternehmen, die Polen als regionales F&E-Zentrum nutzen.
Der Entwurf verkürzt zudem die Sicherheitsüberprüfungsfristen von 30 auf 10 Tage und führt neue Meldepflichten bei Arbeitslosigkeit ein. Ein Versäumnis könnte zur automatischen Aberkennung des Aufenthaltsstatus führen. Diese Regelungen sollen die EU-Anforderungen erfüllen und gleichzeitig die nationalen Sicherheitsprüfungen gewährleisten.
Praktisch bedeutet dies, dass alle Anträge auf vorübergehenden, dauerhaften und langfristigen Aufenthalt – einschließlich der Blauen Karte – künftig elektronisch über MOS eingereicht werden müssen. Unternehmen, die noch auf Papierverfahren setzen, müssen daher ihre internen Abläufe und Vollmachtsvorlagen vor dem geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2027 anpassen. Die Behörden deuten an, dass Übergangsregelungen nur kurz sein werden, weshalb Personal- und Global-Mobility-Teams jetzt mit der Planung von Datenflüssen und Dokumenten-Upload-Protokollen beginnen sollten.
Rechtsberater erwarten, dass der Sejm in den nächsten Tagen öffentliche Konsultationen startet und eine endgültige Verabschiedung im vierten Quartal möglich ist. Da die Richtlinie bereits überfällig ist, wird Brüssel voraussichtlich weiterhin Druck auf Warschau ausüben, um eine schnelle Umsetzung zu erreichen. Arbeitgeber, die auf Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten angewiesen sind, sollten den Gesetzgebungsprozess genau verfolgen und sich darauf vorbereiten, das verbesserte Blaue-Karte-Regime so bald wie möglich zu nutzen.
Der Entwurf verkürzt zudem die Sicherheitsüberprüfungsfristen von 30 auf 10 Tage und führt neue Meldepflichten bei Arbeitslosigkeit ein. Ein Versäumnis könnte zur automatischen Aberkennung des Aufenthaltsstatus führen. Diese Regelungen sollen die EU-Anforderungen erfüllen und gleichzeitig die nationalen Sicherheitsprüfungen gewährleisten.
Praktisch bedeutet dies, dass alle Anträge auf vorübergehenden, dauerhaften und langfristigen Aufenthalt – einschließlich der Blauen Karte – künftig elektronisch über MOS eingereicht werden müssen. Unternehmen, die noch auf Papierverfahren setzen, müssen daher ihre internen Abläufe und Vollmachtsvorlagen vor dem geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2027 anpassen. Die Behörden deuten an, dass Übergangsregelungen nur kurz sein werden, weshalb Personal- und Global-Mobility-Teams jetzt mit der Planung von Datenflüssen und Dokumenten-Upload-Protokollen beginnen sollten.
Rechtsberater erwarten, dass der Sejm in den nächsten Tagen öffentliche Konsultationen startet und eine endgültige Verabschiedung im vierten Quartal möglich ist. Da die Richtlinie bereits überfällig ist, wird Brüssel voraussichtlich weiterhin Druck auf Warschau ausüben, um eine schnelle Umsetzung zu erreichen. Arbeitgeber, die auf Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten angewiesen sind, sollten den Gesetzgebungsprozess genau verfolgen und sich darauf vorbereiten, das verbesserte Blaue-Karte-Regime so bald wie möglich zu nutzen.
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