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CBSA verhängt Rekordstrafe von 36,9 Millionen CA$ gegen Ontarios Exporteur wegen nicht deklarierter Fahrzeuglieferungen

Dez. 9, 2025
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CBSA verhängt Rekordstrafe von 36,9 Millionen CA$ gegen Ontarios Exporteur wegen nicht deklarierter Fahrzeuglieferungen
Die Canada Border Services Agency (CBSA) gab am 8. Dezember bekannt, dass sie einem Unternehmer aus Ontario eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 36,9 Millionen kanadischen Dollar auferlegt hat. Dieser hatte es versäumt, für mehr als 2.300 gebrauchte Fahrzeuge, die zwischen 2019 und 2023 nach Westafrika exportiert wurden, die vorgeschriebenen Ausfuhranmeldungen einzureichen. Die Ermittlungen, geleitet von der Abteilung für Strafverfolgung der CBSA in Halifax, deckten umfangreiche Unregelmäßigkeiten in den Unterlagen auf, nachdem Durchsuchungsbefehle in London, Ontario, zahlreiche Rechnungen, elektronische Aufzeichnungen und unbeschriebene Fahrzeugpapiere zutage förderten.

Nach dem kanadischen Zollgesetz müssen Exporteure vor dem Versand eine automatisierte Ausfuhranmeldung (Automated Export Declaration, AED) über das System von Statistics Canada einreichen. Diese Vorschrift dient der Diebstahlprävention, der Durchsetzung von Sanktionen und der Genauigkeit der Handelsdaten. Die CBSA bezeichnet den Fall als die höchste je verhängte Strafe für Fahrzeugexporte und betont damit ihr Engagement, grenzüberschreitende Verstöße, die die wirtschaftliche Prosperität gefährden, zu verhindern.

CBSA verhängt Rekordstrafe von 36,9 Millionen CA$ gegen Ontarios Exporteur wegen nicht deklarierter Fahrzeuglieferungen


Für Fachleute im Bereich globale Mobilität ist dieser Fall eine Warnung: Unternehmensabteilungen, die Firmenfahrzeuge ins Ausland verlagern oder Drittlogistiker beauftragen, sind weiterhin für korrekte Ausfuhranmeldungen verantwortlich. Verstöße können Bußgelder von bis zu 25.000 kanadischen Dollar pro Verstoß sowie die Beschlagnahmung der Waren nach sich ziehen.

Handels-Compliance-Berater empfehlen Exporteuren: (1) regelmäßige Überprüfungen von Spediteuren und Zollagenten; (2) Sicherstellung, dass die Fahrzeug-Identifikationsnummern (VIN) mit den Ausfuhrdokumenten übereinstimmen; und (3) elektronische Sicherungskopien für sechs Jahre aufzubewahren, wie es die CBSA-Auditvorschriften verlangen. Die Behörde weist darauf hin, dass weitere strafrechtliche Schritte nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft möglich sind.

Obwohl die Strafe keine Passagierreisen betrifft, unterstreicht sie die Durchsetzungsstrategie der CBSA an See- und Landgrenzstellen – ein wichtiges Signal für Unternehmen, deren Mobilitätsprogramme temporäre Fahrzeugimporte oder -exporte im Rahmen grenzüberschreitender Einsätze umfassen.
Quelle: Canada Border Services Agency

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