
Österreich hat schnell auf eine lange kritisierte Lücke im Einwanderungssystem reagiert und zum 1. Dezember 2025 eine spezielle Grenzgängerbewilligung eingeführt. Bisher mussten Drittstaatsangehörige, die direkt über die Grenze in Bratislava, Brünn, Sopron oder Maribor lebten, mit kurzfristigen Arbeitserlaubnissen und Schengen-Besuchsregelungen jonglieren, wenn ihr Arbeitgeber sie in einem österreichischen Werk oder Büro vor Ort benötigte. Die neue Bewilligung, verankert im geänderten Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), schafft eine klare rechtliche Grundlage für regelmäßiges grenzüberschreitendes Pendeln, während Familie und Steuerwohnsitz im Heimatland des Arbeitnehmers bleiben.
Inhaber müssen einen ständigen Wohnsitz und uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang im Nachbarstaat nachweisen, einen österreichischen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit in einem der österreichischen Grenzbezirke vorlegen und den tatsächlichen täglichen oder wöchentlichen Pendelverkehr belegen. Eine positive arbeitsmarktliche Stellungnahme des Arbeitsmarktservice (AMS) ist weiterhin erforderlich, beschränkt sich nun aber auf den lokalen Bezirk, wodurch die Bearbeitungszeit von mehreren Monaten auf wenige Wochen verkürzt wird. Die Erstgültigkeit beträgt zwei Jahre, die Bewilligung ist verlängerbar, sofern die Grenzgängerbedingungen weiterhin erfüllt sind. Familiennachzug ist ausgeschlossen, was den Pendlercharakter der Regelung unterstreicht.
Für multinationale Unternehmen mit Werken auf beiden Seiten der Grenze – etwa Automobilzulieferer im Donautal zwischen der Slowakei und Österreich – ist dies ein echter Durchbruch. Personalabteilungen können Drittstaatsingenieure, die in Bratislava stationiert sind, bei Produktionsspitzen nach Parndorf rotieren lassen, ohne den kompletten Red-White-Red-Card-Prozess auszulösen oder Umzugskosten zahlen zu müssen. Wiener Tech-Start-ups erhalten leichteren physischen Zugang zu Entwicklern in Budapest für agile Projektphasen, während die Lohnbuchhaltung die 183-Tage-Regel im Blick behalten muss, die bei zu vielen Anwesenheitstagen in Österreich die Einkommensteuerpflicht zurückverlagern könnte.
Praktisch sollten Arbeitgeber ihre Entsendepolitik anpassen und den Nachweis einer Unterkunft außerhalb Österreichs, beglaubigte Übersetzungen des Arbeitsvertrags sowie eine Pendelzeitkarte vorlegen – Behörden lehnten Berichten zufolge Anträge ab, wenn Google Maps eine Fahrzeit von unter 45 Minuten pro Strecke zeigte. Arbeitnehmer müssen ihre Krankenversicherung im Heimatland aufrechterhalten und ununterbrochene Aufenthalte von mehr als zehn Tagen in Österreich vermeiden, um nicht gegen die Bewilligungsbedingungen zu verstoßen. Rechtsexperten betonen, dass die Bewilligung Österreich an die EU-Standards zur Arbeitsmobilität angleicht, wie sie bereits in Belgien, Frankreich und den Niederlanden gelten, und so die Compliance für paneuropäische HR-Prozesse erleichtert.
Inhaber müssen einen ständigen Wohnsitz und uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang im Nachbarstaat nachweisen, einen österreichischen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit in einem der österreichischen Grenzbezirke vorlegen und den tatsächlichen täglichen oder wöchentlichen Pendelverkehr belegen. Eine positive arbeitsmarktliche Stellungnahme des Arbeitsmarktservice (AMS) ist weiterhin erforderlich, beschränkt sich nun aber auf den lokalen Bezirk, wodurch die Bearbeitungszeit von mehreren Monaten auf wenige Wochen verkürzt wird. Die Erstgültigkeit beträgt zwei Jahre, die Bewilligung ist verlängerbar, sofern die Grenzgängerbedingungen weiterhin erfüllt sind. Familiennachzug ist ausgeschlossen, was den Pendlercharakter der Regelung unterstreicht.
Für multinationale Unternehmen mit Werken auf beiden Seiten der Grenze – etwa Automobilzulieferer im Donautal zwischen der Slowakei und Österreich – ist dies ein echter Durchbruch. Personalabteilungen können Drittstaatsingenieure, die in Bratislava stationiert sind, bei Produktionsspitzen nach Parndorf rotieren lassen, ohne den kompletten Red-White-Red-Card-Prozess auszulösen oder Umzugskosten zahlen zu müssen. Wiener Tech-Start-ups erhalten leichteren physischen Zugang zu Entwicklern in Budapest für agile Projektphasen, während die Lohnbuchhaltung die 183-Tage-Regel im Blick behalten muss, die bei zu vielen Anwesenheitstagen in Österreich die Einkommensteuerpflicht zurückverlagern könnte.
Praktisch sollten Arbeitgeber ihre Entsendepolitik anpassen und den Nachweis einer Unterkunft außerhalb Österreichs, beglaubigte Übersetzungen des Arbeitsvertrags sowie eine Pendelzeitkarte vorlegen – Behörden lehnten Berichten zufolge Anträge ab, wenn Google Maps eine Fahrzeit von unter 45 Minuten pro Strecke zeigte. Arbeitnehmer müssen ihre Krankenversicherung im Heimatland aufrechterhalten und ununterbrochene Aufenthalte von mehr als zehn Tagen in Österreich vermeiden, um nicht gegen die Bewilligungsbedingungen zu verstoßen. Rechtsexperten betonen, dass die Bewilligung Österreich an die EU-Standards zur Arbeitsmobilität angleicht, wie sie bereits in Belgien, Frankreich und den Niederlanden gelten, und so die Compliance für paneuropäische HR-Prozesse erleichtert.
Quelle: EY Global Tax News