
Am 24. Februar 2026 veröffentlichte die Europäische Vereinigung für Internationales Privatrecht (EAPIL) eine Analyse eines wegweisenden Urteils des finnischen Obersten Gerichtshofs (KKO 2025:102). Es ging um ein 21 Monate altes Kind, das im Rahmen eines geplanten Familienumzugs von Australien nach Finnland gebracht wurde, bevor die Familie weiter nach China ziehen wollte. Nach der Trennung der Eltern in Helsinki beantragte die Mutter die Rückführung des Kindes nach Australien gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 zum Schutz vor Kindesentführung. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass der dokumentierte Plan der Eltern, Australien zu verlassen, bereits den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes dort aufgegeben hatte. Gleichzeitig wurde Finnland nicht zum neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort, da der Aufenthalt nur kurz und ausdrücklich vorübergehend war. Ohne einen festen gewöhnlichen Aufenthalt konnte der Rückführungsmechanismus des Übereinkommens nicht angewendet werden.
Für Fachleute im Bereich globale Mobilität und Einwanderung ist dieses Urteil aus zwei Gründen bedeutsam: Erstens akzeptieren finnische Gerichte keine vertraglichen „gewöhnlichen Aufenthaltsklauseln“ in Umzugsvereinbarungen; maßgeblich sind die objektiven Tatsachen. Zweitens könnten Familien, die auf dem Weg in ein Drittland nur vorübergehend in Finnland verweilen, bei Sorgerechtsstreitigkeiten außerhalb des Haager Übereinkommens fallen. Arbeitgeber sollten daher sicherstellen, dass Entsendungsrichtlinien Zuständigkeiten, Streitbeilegungsverfahren und Notfallunterstützung für Angehörige abdecken.
Das Urteil bringt Finnland in Einklang mit der nordischen Rechtsprechung, die elterliche Vereinbarungen über Wechselmodell oder geplante Umzüge als unzureichend für die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ansieht. Praktisch sollten Personalabteilungen, die mehrstufige Umzüge (z. B. Australien–Finnland–China) koordinieren, den Entsandten empfehlen, klare, vorübergehende Aufenthaltserlaubnisse zu beantragen und die Reisedaten aller Familienmitglieder sorgfältig zu dokumentieren, um rechtliche Unsicherheiten zu minimieren.
Für Fachleute im Bereich globale Mobilität und Einwanderung ist dieses Urteil aus zwei Gründen bedeutsam: Erstens akzeptieren finnische Gerichte keine vertraglichen „gewöhnlichen Aufenthaltsklauseln“ in Umzugsvereinbarungen; maßgeblich sind die objektiven Tatsachen. Zweitens könnten Familien, die auf dem Weg in ein Drittland nur vorübergehend in Finnland verweilen, bei Sorgerechtsstreitigkeiten außerhalb des Haager Übereinkommens fallen. Arbeitgeber sollten daher sicherstellen, dass Entsendungsrichtlinien Zuständigkeiten, Streitbeilegungsverfahren und Notfallunterstützung für Angehörige abdecken.
Das Urteil bringt Finnland in Einklang mit der nordischen Rechtsprechung, die elterliche Vereinbarungen über Wechselmodell oder geplante Umzüge als unzureichend für die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ansieht. Praktisch sollten Personalabteilungen, die mehrstufige Umzüge (z. B. Australien–Finnland–China) koordinieren, den Entsandten empfehlen, klare, vorübergehende Aufenthaltserlaubnisse zu beantragen und die Reisedaten aller Familienmitglieder sorgfältig zu dokumentieren, um rechtliche Unsicherheiten zu minimieren.
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