
Im Amtsblatt Spaniens (BOE) vom 5. März 2026 wurde die Verordnung ISM/164/2026 veröffentlicht, die das neue Elektronische Register der Ausländerrechts-Kollaborateure einführt. Dieses Register ermöglicht es autorisierten Gewerkschaften und NGOs mit mindestens dreijähriger rechtlicher Präsenz in Spanien, Anträge auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für Ausländer elektronisch einzureichen. Durch die Erweiterung der zulässigen Vertretungsberechtigten für Migranten vor der Verwaltung will die Regierung die chronischen Rückstände in den Ausländerbehörden verringern, die seit dem Anstieg der Antragszahlen im Jahr 2024 bestehen.
Nach den neuen Regelungen können Organisationen, die die Anforderungen an Governance und Datenschutz erfüllen, online bei der Generaldirektion für Migrationsmanagement einen Antrag stellen. Nach Genehmigung können deren akkreditierte Mitarbeiter Fälle über die gemeinsame E-Verwaltungsplattform Spaniens einreichen und verfolgen, ohne dass die ausländische Person persönlich erscheinen muss. Das Ministerium für Inklusion, Soziale Sicherheit und Migration betont, dass diese Maßnahme vollständig mit der Reform der spanischen Einwanderungsverordnung von 2024 (RD 1155/2024) sowie dem Gesetz 39/2015 über elektronische Verwaltung übereinstimmt.
Für Unternehmen, die Mitarbeiter nach Spanien entsenden, bedeutet das Register schnellere Terminvergaben und weniger Hürden bei der Vollmachtsvergabe – ein großer Vorteil angesichts des außergewöhnlichen Regularisierungsprogramms, das im April startet. NGOs, die sich auf humanitäre oder Flüchtlingsfälle spezialisiert haben, erhalten ebenfalls einen vereinfachten Zugang zur Antragstellung für besonders schutzbedürftige Gruppen. Die individuellen Vertretungsrechte bleiben dabei unberührt, sodass Betroffene weiterhin selbst oder über Anwälte Anträge stellen können.
Praktisch sollten Mobility-Manager ihre Vollmachtsvorlagen aktualisieren und prüfen, ob ihre bevorzugten Relocation-Dienstleister eine Registrierung als Kollaborateure anstreben. Die Verordnung trat am 6. März 2026, einen Tag nach Veröffentlichung, in Kraft; das Ministerium wird das Online-Antragsformular noch im Laufe dieses Monats freischalten. Unbefugtes elektronisches Einreichen wird mit Verwarnungen, Ausschluss aus dem Register und Bußgeldern geahndet.
Mittelfristig erwarten die Behörden, dass das Register die durchschnittliche Bearbeitungszeit für erstmalige Aufenthaltserlaubnisse von derzeit 71 Tagen auf unter die gesetzlich vorgeschriebenen 45 Tage senkt und damit einen der größten Engpässe bei der Entsendung ins Land entschärft.
Nach den neuen Regelungen können Organisationen, die die Anforderungen an Governance und Datenschutz erfüllen, online bei der Generaldirektion für Migrationsmanagement einen Antrag stellen. Nach Genehmigung können deren akkreditierte Mitarbeiter Fälle über die gemeinsame E-Verwaltungsplattform Spaniens einreichen und verfolgen, ohne dass die ausländische Person persönlich erscheinen muss. Das Ministerium für Inklusion, Soziale Sicherheit und Migration betont, dass diese Maßnahme vollständig mit der Reform der spanischen Einwanderungsverordnung von 2024 (RD 1155/2024) sowie dem Gesetz 39/2015 über elektronische Verwaltung übereinstimmt.
Für Unternehmen, die Mitarbeiter nach Spanien entsenden, bedeutet das Register schnellere Terminvergaben und weniger Hürden bei der Vollmachtsvergabe – ein großer Vorteil angesichts des außergewöhnlichen Regularisierungsprogramms, das im April startet. NGOs, die sich auf humanitäre oder Flüchtlingsfälle spezialisiert haben, erhalten ebenfalls einen vereinfachten Zugang zur Antragstellung für besonders schutzbedürftige Gruppen. Die individuellen Vertretungsrechte bleiben dabei unberührt, sodass Betroffene weiterhin selbst oder über Anwälte Anträge stellen können.
Praktisch sollten Mobility-Manager ihre Vollmachtsvorlagen aktualisieren und prüfen, ob ihre bevorzugten Relocation-Dienstleister eine Registrierung als Kollaborateure anstreben. Die Verordnung trat am 6. März 2026, einen Tag nach Veröffentlichung, in Kraft; das Ministerium wird das Online-Antragsformular noch im Laufe dieses Monats freischalten. Unbefugtes elektronisches Einreichen wird mit Verwarnungen, Ausschluss aus dem Register und Bußgeldern geahndet.
Mittelfristig erwarten die Behörden, dass das Register die durchschnittliche Bearbeitungszeit für erstmalige Aufenthaltserlaubnisse von derzeit 71 Tagen auf unter die gesetzlich vorgeschriebenen 45 Tage senkt und damit einen der größten Engpässe bei der Entsendung ins Land entschärft.
Quelle: Boletín Oficial del Estado
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