
Das tschechische Außenministerium (MFA) hat am Morgen des 23. April 2026 stillschweigend den Abschnitt „Bezvízový styk“ (visumfreies Reisen) auf seinem Ausländerportal überarbeitet. Die Aktualisierung ändert nicht die Liste der Länder, deren Staatsangehörige visumfrei in den Schengen-Raum einreisen dürfen, fügt jedoch eine deutliche Klarstellung hinzu: Die visumfreie Einreise gilt **ausschließlich für kurzfristige, unbezahlte Aufenthalte**. Wer plant, *irgendeiner* bezahlten Tätigkeit nachzugehen – selbst nur für einen Tag – muss vor der Einreise ein entsprechendes Schengen-Arbeitsvisum oder eine nationale langfristige Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Warum jetzt? Tschechische Konsularbeamte erklärten gegenüber lokalen Medien, dass die Klarstellung auf einen Anstieg von Reisenden zurückgeht, die im Frühjahr versuchten, mit einem Touristenstempel Arbeitsaufträge zu beginnen, insbesondere in der IT-Branche und der saisonalen Gastronomie. Die Grenzpolizei am Flughafen Václav Havel in Prag verzeichnete einen Anstieg der Nachkontrollen wegen „verdächtiger nicht angemeldeter Arbeit“ um 17 % im Jahresvergleich. Durch die deutliche Unterscheidung auf der MFA-Website – und bald auch in einer Social-Media-Kampagne auf Englisch, Russisch und Vietnamesisch – hofft das Ministerium, Einreiseverweigerungen am Flughafen zu reduzieren und den Druck auf die Konsulate zu verringern.
Für Arbeitgeber ist die Änderung eine Erinnerung daran, dass die Schengen-Regel von 90 Tagen visumfrei innerhalb von 180 Tagen **keine Arbeitserlaubnis** darstellt. Personalabteilungen, die Mitarbeiter nach Tschechien entsenden, selbst für kurze „Vor-Ort“-Einsätze oder Kundentermine mit praktischer technischer Arbeit, sollten prüfen, ob ein Arbeitsvisum der Kategorie „C“ erforderlich ist. Wird dies nicht beachtet, drohen dem einladenden Unternehmen Bußgelder von bis zu 500.000 CZK gemäß dem Beschäftigungsgesetz.
Fachleute im Bereich Einwanderungsrecht begrüßen die klarere Formulierung, fordern jedoch mehr digitale Hilfsmittel. „Der nächste Schritt sollte ein einfacher Online-Checker sein, der Reisenden basierend auf Tätigkeit und Aufenthaltsdauer anzeigt, welche Genehmigung sie benötigen“, sagt Jana Nováková, eine auf Geschäftsimmigration spezialisierte Anwältin aus Prag.
Praktischer Tipp: Da Schengen-Arbeitsvisa im Wohnsitzland des Reisenden beantragt werden müssen und Termine bei einigen tschechischen Konsulaten bis zu acht Wochen im Voraus ausgebucht sein können, sollten Unternehmen **eine Vorlaufzeit von drei Monaten** in ihre Projektplanung einrechnen. Reisende, die sich bereits visumfrei in Tschechien aufhalten, können nicht innerhalb des Landes auf ein Arbeitsvisum wechseln, sondern müssen das Land verlassen.
Kurz gesagt: Die aktualisierte Richtlinie verschärft die Regeln nicht, macht aber die Folgen bei Missachtung deutlich klarer. Unternehmen sollten den Link an mobile Mitarbeiter weiterleiten und sie daran erinnern, dass „Tourismus“ und „Geschäft“ bei bezahlter Tätigkeit nicht austauschbar sind.
Warum jetzt? Tschechische Konsularbeamte erklärten gegenüber lokalen Medien, dass die Klarstellung auf einen Anstieg von Reisenden zurückgeht, die im Frühjahr versuchten, mit einem Touristenstempel Arbeitsaufträge zu beginnen, insbesondere in der IT-Branche und der saisonalen Gastronomie. Die Grenzpolizei am Flughafen Václav Havel in Prag verzeichnete einen Anstieg der Nachkontrollen wegen „verdächtiger nicht angemeldeter Arbeit“ um 17 % im Jahresvergleich. Durch die deutliche Unterscheidung auf der MFA-Website – und bald auch in einer Social-Media-Kampagne auf Englisch, Russisch und Vietnamesisch – hofft das Ministerium, Einreiseverweigerungen am Flughafen zu reduzieren und den Druck auf die Konsulate zu verringern.
Für Arbeitgeber ist die Änderung eine Erinnerung daran, dass die Schengen-Regel von 90 Tagen visumfrei innerhalb von 180 Tagen **keine Arbeitserlaubnis** darstellt. Personalabteilungen, die Mitarbeiter nach Tschechien entsenden, selbst für kurze „Vor-Ort“-Einsätze oder Kundentermine mit praktischer technischer Arbeit, sollten prüfen, ob ein Arbeitsvisum der Kategorie „C“ erforderlich ist. Wird dies nicht beachtet, drohen dem einladenden Unternehmen Bußgelder von bis zu 500.000 CZK gemäß dem Beschäftigungsgesetz.
Fachleute im Bereich Einwanderungsrecht begrüßen die klarere Formulierung, fordern jedoch mehr digitale Hilfsmittel. „Der nächste Schritt sollte ein einfacher Online-Checker sein, der Reisenden basierend auf Tätigkeit und Aufenthaltsdauer anzeigt, welche Genehmigung sie benötigen“, sagt Jana Nováková, eine auf Geschäftsimmigration spezialisierte Anwältin aus Prag.
Praktischer Tipp: Da Schengen-Arbeitsvisa im Wohnsitzland des Reisenden beantragt werden müssen und Termine bei einigen tschechischen Konsulaten bis zu acht Wochen im Voraus ausgebucht sein können, sollten Unternehmen **eine Vorlaufzeit von drei Monaten** in ihre Projektplanung einrechnen. Reisende, die sich bereits visumfrei in Tschechien aufhalten, können nicht innerhalb des Landes auf ein Arbeitsvisum wechseln, sondern müssen das Land verlassen.
Kurz gesagt: Die aktualisierte Richtlinie verschärft die Regeln nicht, macht aber die Folgen bei Missachtung deutlich klarer. Unternehmen sollten den Link an mobile Mitarbeiter weiterleiten und sie daran erinnern, dass „Tourismus“ und „Geschäft“ bei bezahlter Tätigkeit nicht austauschbar sind.
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