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Luxemburg präzisiert 34-Tage-Regel für französische Grenzgänger im Homeoffice und fordert strengere Tageserfassung

Juli 24, 2026
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Luxemburg präzisiert 34-Tage-Regel für französische Grenzgänger im Homeoffice und fordert strengere Tageserfassung
Am 23. Juli veröffentlichte die luxemburgische Kanzlei Arendt & Medernach eine Mandanteninformation zur Rundschreiben LG-Conv.D.I 61, das am 24. Juni von der luxemburgischen Steuerverwaltung herausgegeben wurde und nun in Kraft ist. Das Rundschreiben kodifiziert die 34-Tage-Toleranzregelung im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Luxemburg von 2018. Demnach darf ein in Frankreich ansässiger Arbeitnehmer, der für einen luxemburgischen Arbeitgeber tätig ist, bis zu 34 Arbeitstage pro Kalenderjahr außerhalb des Großherzogtums verbringen – sei es in Frankreich oder einem Drittstaat – ohne dass Frankreich Besteuerungsrechte geltend machen kann. Die Richtlinie präzisiert die Zählweise: Reisetage und halbe Tage mit Telearbeit werden auf das Kontingent angerechnet, Wochenenden im Anschluss an eine Geschäftsreise jedoch nicht. Zudem wird ein anteiliges Kürzungsverfahren für Arbeitnehmer eingeführt, die im Laufe des Jahres eingestellt werden. Wird die Grenze überschritten, darf Frankreich das gesamte Einkommen für die außerhalb Luxemburgs geleisteten Arbeitstage besteuern – nicht nur die Tage, die über das Kontingent hinausgehen. Für die rund 120.000 Pendler aus Lothringen und dem Elsass beendet diese Klarstellung drei Jahre Unsicherheit aus der Pandemiezeit bezüglich Homeoffice-Regelungen. Multinationale Unternehmen mit Shared-Service-Centern in Luxemburg müssen nun ein zuverlässiges Zeiterfassungssystem für grenzüberschreitend tätige Mitarbeiter einführen und ihre Führungskräfte darauf hinweisen, dass gelegentliche Telearbeit, Schulungsreisen oder Konferenzen in Paris französische Lohnsteuerpflichten und Nachberechnungen auslösen können. Die Personalabteilungen werden empfohlen, ihre Homeoffice-Richtlinien bis zum 1. September an die neuen Vorgaben anzupassen, wenn Luxemburg seine elektronische Meldeplattform startet. Eine fehlende Dokumentation der physischen Anwesenheit kann Unternehmen Doppelbesteuerungsforderungen und Bußgelder von bis zu 10 % der nicht deklarierten Quellensteuer einbringen. Die französische Sozialversicherungsgrenze für Telearbeit (34 Tage pro Jahr) bleibt unverändert, doch werden verstärkte Prüfungen erwartet, sobald Steuerdaten mit A1-Bescheinigungen abgeglichen werden.
Quelle: Arendt & Medernach

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