
Die Steiermark hat ihr ohnehin schon strenges Aufnahmeverfahren verschärft: Wer nun Grundversorgung beantragt, muss ein dreiseitiges Dokument mit dem Titel „Verhaltensregeln“ unterschreiben, das den Unterzeichner zur Einhaltung der „christlich-abendländischen Leitkultur, westlichen demokratischen Werte und der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ verpflichtet. Die am Montag von FPÖ-Sozialreferent Hannes Amesbauer vorgestellten Regeln ersetzen die seit 2022 geltende einseitige Integrationsvereinbarung. Neben einem Werteversprechen legt das Papier fest, dass ein positiver Asylbescheid nur zeitlich begrenzten Schutz gewährt und widerrufen werden kann; bei einem negativen Bescheid sollte eine freiwillige Rückkehr erfolgen; und Verstöße gegen Hausordnungen können zu Kürzungen oder Streichungen der Leistungen führen. Explizit werden die Ablehnung extremistischer Symbole sowie von Ganzkörperschleiern wie Burka und Niqab genannt. Die Landesregierung argumentiert, die strengere Formulierung setze „von Anfang an klare Erwartungen“ und reduziere spätere Streitigkeiten über akzeptables Verhalten in Unterkünften. Kritiker, darunter die katholische Wohlfahrtsorganisation Diakonie, sprechen von „Symbolpolitik, die der Integration nichts bringt“ und warnen, dass die Verknüpfung von Sozialleistungen mit einer Ideologie verfassungswidrig sein könnte. Die Wiener Migrationsrechtsexpertin Brigitte Ambros weist darauf hin, dass das Bundesgrundversorgungsgesetz zwar eine Vereinheitlichung der Leistungen durch die Länder erlaubt, dabei aber das bundesweite Antidiskriminierungsrecht zu beachten ist. Für Arbeitgeber, die Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte in steirischen Betrieben oder auf Baustellen einsetzen, hat die Regelung unmittelbare Folgen: Wer die Erklärung verweigert, erhält keine organisierte Unterkunft und keine Grundversorgung, was den Zugang zum Arbeitsmarkt verzögern kann; wer unterschreibt, profitiert hingegen von einer schnelleren Bearbeitung, da die Landesbetreuer das Formular als „Filter“ nutzen. Personalabteilungen sollten daher bei der Einstellung prüfen, ob Bewerber aus der Steiermark die unterschriebene Erklärung vorlegen können, da fehlende Unterlagen zu rückwirkenden Leistungskürzungen und rechtlicher Unsicherheit führen können.
Quelle: ORF Steiermark