
Polens lang erwartete Durchführungsverordnungen, die dem neuen Gesetz über die Bedingungen der Arbeitsübertragung an Ausländer Nachdruck verleihen, sind seit dem 1. Dezember landesweit in Kraft und werden bereits von den regionalen Behörden angewendet, wie aus einer ausführlichen Rechtsinformation des Amtes der Woiwodschaft Großpolen vom 4. Dezember hervorgeht.
Die Richtlinie fasst mehrere am 20. und 21. November verabschiedete Verordnungen zusammen. Neben der Bestätigung erheblicher Gebührenerhöhungen und der enger gefassten Liste der für das Deklarationsverfahren zugelassenen Nationalitäten kodifiziert die Information auch, wann Ausländer ohne Arbeitserlaubnis tätig sein dürfen – von kurzfristigen EU-Hilfsprojekten bis hin zu spezialisierten Aufgaben im Verteidigungssektor, jeweils auf maximal 30 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
Erstmals steht Arbeitgebern eine vollständige Checkliste der Dokumente zur Verfügung, die jeder elektronischen Anmeldung auf dem Portal praca.gov.pl beizufügen sind. Dazu gehören farbige Scans aller Passseiten, beglaubigte Übersetzungen, Arbeitsverträge und bei Agenturen Originale von dreiseitigen Nutzungsvereinbarungen. Fehlende Unterlagen führen zu einer automatischen elektronischen Ablehnung.
Die Regelungen setzen zudem die Abschaffung des Arbeitsmarkttests um: Die Woiwodschaftsverwaltungen können nun „Negativlisten“ geschützter Berufe veröffentlichen, in denen die Beschäftigung von Ausländern verboten ist. Personalabteilungen wird daher empfohlen, die regionalen Bekanntmachungen wöchentlich zu verfolgen.
Unternehmen, die sich nicht schnell anpassen, riskieren Verzögerungen bei der Bearbeitung, die neue Entsendungen im Januar verhindern könnten. Einwanderungsrechtliche Berater empfehlen Vorabprüfungen und frühzeitige Budgetierung der höheren Gebühren.
Die Richtlinie fasst mehrere am 20. und 21. November verabschiedete Verordnungen zusammen. Neben der Bestätigung erheblicher Gebührenerhöhungen und der enger gefassten Liste der für das Deklarationsverfahren zugelassenen Nationalitäten kodifiziert die Information auch, wann Ausländer ohne Arbeitserlaubnis tätig sein dürfen – von kurzfristigen EU-Hilfsprojekten bis hin zu spezialisierten Aufgaben im Verteidigungssektor, jeweils auf maximal 30 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
Erstmals steht Arbeitgebern eine vollständige Checkliste der Dokumente zur Verfügung, die jeder elektronischen Anmeldung auf dem Portal praca.gov.pl beizufügen sind. Dazu gehören farbige Scans aller Passseiten, beglaubigte Übersetzungen, Arbeitsverträge und bei Agenturen Originale von dreiseitigen Nutzungsvereinbarungen. Fehlende Unterlagen führen zu einer automatischen elektronischen Ablehnung.
Die Regelungen setzen zudem die Abschaffung des Arbeitsmarkttests um: Die Woiwodschaftsverwaltungen können nun „Negativlisten“ geschützter Berufe veröffentlichen, in denen die Beschäftigung von Ausländern verboten ist. Personalabteilungen wird daher empfohlen, die regionalen Bekanntmachungen wöchentlich zu verfolgen.
Unternehmen, die sich nicht schnell anpassen, riskieren Verzögerungen bei der Bearbeitung, die neue Entsendungen im Januar verhindern könnten. Einwanderungsrechtliche Berater empfehlen Vorabprüfungen und frühzeitige Budgetierung der höheren Gebühren.
Quelle: VisaHQ Global Mobility News
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