
In einem am 24. Dezember 2025 veröffentlichten Beschluss gewährte das Verwaltungsgericht (TAR) von Latium einer marokkanischen Staatsangehörigen vorläufigen Rechtsschutz, deren Antrag auf ein Arbeitsvisum vom italienischen Konsulat in Casablanca abgelehnt worden war. Das Konsulat hatte das Visum verweigert, weil der einstellende Arbeitgeber die Einstellung per zertifizierter E-Mail (PEC) an die Einwanderungsbehörde in Brescia bestätigt hatte, anstatt über das Portal des Außenministeriums, das direkt mit den Konsulatsystemen verbunden ist. Das Konsulat berief sich auf Artikel 3 des Dekrets Nr. 125/2024 und argumentierte, dass durch diese Unterlassung die Nulla Osta automatisch ausgesetzt werde, da Marokko auf der Liste der Länder mit hohem Risiko für Arbeitsausbeutung steht.
Das TAR stellte zwei Verfahrensfehler fest. Erstens hatte das Konsulat das Prinzip des „soccorso istruttorio“ nicht angewandt, das heißt, es hatte die Antragstellerin nicht zu einem Konsulatsgespräch eingeladen, um fehlende Unterlagen nachzureichen, bevor es die Ablehnung aussprach. Zweitens befand das Gericht, dass Artikel 3 des Dekrets 125/24 keine pauschale Visumsverweigerung rechtfertigt, wenn die Arbeitsinspektion keine ausdrückliche negative Stellungnahme zur Nulla Osta abgegeben hat. Fehlt eine solche Stellungnahme, bleibt die zugrundeliegende Arbeitserlaubnis gültig.
Obwohl die Entscheidung nur eine vorläufige Aussetzung bis zur endgültigen Entscheidung darstellt, sendet sie ein deutliches Signal, dass Konsulate eine individuelle Prüfung vornehmen und die Verfahrensgarantien auch bei Anträgen mit verschärfter Anti-Ausbeutungsprüfung wahren müssen. Juristische Experten sehen in dem Beschluss eine Hilfe für Hunderte von Antragstellern im Rahmen der Dekret-Flüsse, deren Verfahren wegen ähnlicher formaler Fehler seit Monaten blockiert sind.
Für Arbeitgeber unterstreicht der Fall die Bedeutung, den genauen digitalen Ablauf des Portals des Außenministeriums einzuhalten; zugleich gibt er Hoffnung, dass echte Einstellungsbedarfe nicht durch kleine Verfahrensfehler verhindert werden. Multinationale Unternehmen, die für 2026 Quotenplätze für Nicht-EU-Mitarbeiter beantragen, sollten die weitere Rechtsprechung im Blick behalten, da im Januar der neue dreijährige Decreto-Flussi-Zyklus beginnt.
Das TAR stellte zwei Verfahrensfehler fest. Erstens hatte das Konsulat das Prinzip des „soccorso istruttorio“ nicht angewandt, das heißt, es hatte die Antragstellerin nicht zu einem Konsulatsgespräch eingeladen, um fehlende Unterlagen nachzureichen, bevor es die Ablehnung aussprach. Zweitens befand das Gericht, dass Artikel 3 des Dekrets 125/24 keine pauschale Visumsverweigerung rechtfertigt, wenn die Arbeitsinspektion keine ausdrückliche negative Stellungnahme zur Nulla Osta abgegeben hat. Fehlt eine solche Stellungnahme, bleibt die zugrundeliegende Arbeitserlaubnis gültig.
Obwohl die Entscheidung nur eine vorläufige Aussetzung bis zur endgültigen Entscheidung darstellt, sendet sie ein deutliches Signal, dass Konsulate eine individuelle Prüfung vornehmen und die Verfahrensgarantien auch bei Anträgen mit verschärfter Anti-Ausbeutungsprüfung wahren müssen. Juristische Experten sehen in dem Beschluss eine Hilfe für Hunderte von Antragstellern im Rahmen der Dekret-Flüsse, deren Verfahren wegen ähnlicher formaler Fehler seit Monaten blockiert sind.
Für Arbeitgeber unterstreicht der Fall die Bedeutung, den genauen digitalen Ablauf des Portals des Außenministeriums einzuhalten; zugleich gibt er Hoffnung, dass echte Einstellungsbedarfe nicht durch kleine Verfahrensfehler verhindert werden. Multinationale Unternehmen, die für 2026 Quotenplätze für Nicht-EU-Mitarbeiter beantragen, sollten die weitere Rechtsprechung im Blick behalten, da im Januar der neue dreijährige Decreto-Flussi-Zyklus beginnt.
Quelle: MeltingPot Europa