
Die EU-Botschafter haben eine vorläufige Einigung mit dem Europäischen Parlament gebilligt, die die Koordinierungsregeln für die soziale Sicherheit der EU neu regelt und die Dauer verlängert, in der Menschen Arbeitslosengeld ins Ausland mitnehmen können, während sie in einem anderen Mitgliedstaat eine neue Stelle suchen. Demnach können Belgier, die ihren Job verlieren, nun 26 Wochen lang belgisches Arbeitslosengeld beziehen – statt bisher 13 Wochen – während sie in der EU nach einer neuen Anstellung suchen. Die nationalen Behörden dürfen die Zahlungen bis zum Ende des Anspruchszeitraums verlängern.
Der Text klärt außerdem, welches Land bei grenzüberschreitenden und mehrstaatlichen Arbeitnehmern die Leistungen zahlt, führt Meldepflichten für entsandte Mitarbeiter ein und listet erstmals Leistungen der Langzeitpflege auf, die weiterhin mitgenommen werden können.
Warum das für Mobilitätsprogramme wichtig ist: Belgische multinationale Unternehmen, die regelmäßig Mitarbeiter über EU-Grenzen hinweg versetzen – sei es für Projektarbeit, kurzfristige Rotation oder flexible „Work-from-anywhere“-Modelle – erhalten mehr Klarheit darüber, welche Gehaltsstelle die Sozialversicherungskosten trägt, falls ein Vertrag unerwartet endet. Die erweiterte Übertragbarkeit von Leistungen könnte kurzfristige Einsatzverträge für Arbeitnehmer attraktiver machen und das Risiko eines Auslandswechsels verringern.
Die endgültige Verordnung muss noch im Plenum abgestimmt und sprachlich geprüft werden, doch belgische HR-Teams sollten bereits jetzt ihre Entsendungsrichtlinien überarbeiten, insbesondere die Abschnitte zu Unterstützung am Ende des Einsatzes und zur Jobsuche. Zudem sind Prozesse zur Ausstellung der neuen A1-Meldebescheinigung für Einsätze von mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen (ohne Baugewerbe) erforderlich.
Der Text klärt außerdem, welches Land bei grenzüberschreitenden und mehrstaatlichen Arbeitnehmern die Leistungen zahlt, führt Meldepflichten für entsandte Mitarbeiter ein und listet erstmals Leistungen der Langzeitpflege auf, die weiterhin mitgenommen werden können.
Warum das für Mobilitätsprogramme wichtig ist: Belgische multinationale Unternehmen, die regelmäßig Mitarbeiter über EU-Grenzen hinweg versetzen – sei es für Projektarbeit, kurzfristige Rotation oder flexible „Work-from-anywhere“-Modelle – erhalten mehr Klarheit darüber, welche Gehaltsstelle die Sozialversicherungskosten trägt, falls ein Vertrag unerwartet endet. Die erweiterte Übertragbarkeit von Leistungen könnte kurzfristige Einsatzverträge für Arbeitnehmer attraktiver machen und das Risiko eines Auslandswechsels verringern.
Die endgültige Verordnung muss noch im Plenum abgestimmt und sprachlich geprüft werden, doch belgische HR-Teams sollten bereits jetzt ihre Entsendungsrichtlinien überarbeiten, insbesondere die Abschnitte zu Unterstützung am Ende des Einsatzes und zur Jobsuche. Zudem sind Prozesse zur Ausstellung der neuen A1-Meldebescheinigung für Einsätze von mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen (ohne Baugewerbe) erforderlich.
Quelle: The Brussels Times
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