
Das geänderte Beschäftigungsförderungsgesetz Polens, das am 1. Juni 2026 in Kraft tritt, gibt den Kreisbehörden (Powiat) – und letztlich der Zentralregierung – ein neues Instrument an die Hand: Ad-hoc-„Berufsliste“, für die keine Arbeitserlaubnisse oder Beschäftigungserklärungen an Ausländer ausgestellt werden dürfen, solange die lokale Arbeitsmarktsituation dies erfordert. Laut dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik ist dieser Mechanismus für Notfälle wie Massenentlassungen oder plötzliche Brancheneinbrüche gedacht. Ein Kreisarbeitsamt, das ein Überangebot an Arbeitssuchenden feststellt, kann den Starost (Kreisverwalter) bitten, eine Liste der überzähligen Berufe zu erstellen. Nach Rücksprache mit dem Kreisarbeitsmarktbeirat muss die Liste vom Wojewoda (Woiwoden, Provinzgouverneur) genehmigt werden, der sie auf nationale Sicherheits-, Migrations- und Wirtschaftsinteressen prüft, bevor sie in einem Online-Register veröffentlicht wird. Obwohl bislang kein Kreis angekündigt hat, die Maßnahme zu aktivieren, weisen von Rzeczpospolita befragte Beamte darauf hin, dass Einzelhandel, Gastronomie und Landwirtschaft – Branchen mit hoher Fluktuation und vielen Migranten – bei einem Anstieg der Arbeitslosigkeit als erste betroffen sein könnten. Für Arbeitgeber hätte dies sofortige Folgen: Neueinstellungen von Ausländern in den gelisteten Berufen wären unmöglich, und laufende Anträge könnten monatelang blockiert werden. Unternehmen müssten auf EU-Fachkräfte, Automatisierung oder Auslagerung ausweichen, um ihre Zeitpläne einzuhalten. Juristische Experten betonen, dass die Listen bewusst temporär sind und aufgehoben werden können, sobald sich die Marktlage verbessert. Dennoch sollten multinationale HR-Teams kritische Positionen und Zulieferer in ganz Polen analysieren, um Risiken abzuschätzen. Unternehmen, die in mehreren Kreisen tätig sind, könnten mit einem Flickenteppich an Regelungen konfrontiert werden; ein Projekt in Warschau könnte 20 Kilometer entfernt in Otwock blockiert werden. Praktische Empfehlungen sind der Aufbau von „Plan B“-Rekrutierungskanälen, tägliche Überwachung der Kreiswebseiten und die Aufnahme von Höhere-Gewalt-Klauseln in Lieferverträge, die auf Personal aus Nicht-EU-Ländern angewiesen sind. Positiv ist, dass bestehende ausländische Mitarbeiter ihre Arbeitserlaubnisse behalten, jedoch sind innerbetriebliche Versetzungen in eingeschränkte Kreise bis zur Aufhebung des Verbots nicht möglich.
Quelle: Rzeczpospolita
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