
Die belgische Kanzlei Tiberghien hat am 22. Januar eine Warnung veröffentlicht, die die geschäftlichen Auswirkungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. Dezember 2025 erläutert. Dieses Urteil ändert stillschweigend die Berechnung der sogenannten 25 %-Regel gemäß der EU-Sozialversicherungsverordnung 883/2004. Im Mittelpunkt des Falls stand ein in der Schweiz ansässiger Mitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland, dessen Tätigkeiten sich auf die Schweiz, Deutschland und mehrere Nicht-EU-Länder verteilten.
Bisher gingen viele belgische Arbeitgeber davon aus, dass nur die innerhalb der EU/EWR (plus Schweiz) geleistete Arbeit für die 25 %-Grenze zählt, die bestimmt, ob ein Arbeitnehmer dem Sozialversicherungssystem des Heimatstaates unterliegt. Der EuGH hat nun klargestellt, dass *alle* vergüteten Tätigkeiten weltweit – also auch Arbeitstage in Drittländern wie den USA, Indien oder den VAE – in die Berechnung einfließen müssen. Das bedeutet, dass mobile Mitarbeiter, die viel Zeit auf Langstreckeneinsätzen verbringen, unerwartet die 25 %-Marke überschreiten können, wodurch die Sozialversicherungspflicht wieder auf ihr Wohnsitzland, meist Belgien, zurückfällt.
Für Unternehmen mit belgischer Gehaltsabrechnung wirft diese erweiterte Definition sofortige Compliance-Fragen auf: Müssen Gehaltsteilungsmodelle neu gestaltet werden? Sind Schattenabrechnungen in mehreren Ländern erforderlich? Müssen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge rückwirkend nachgezahlt werden, wenn das falsche System angewendet wurde? Tiberghien empfiehlt dringend eine Überprüfung von Reisezeitaufzeichnungen, Entsendungsverträgen und Kostenverteilungsmodellen, insbesondere bei Führungskräften, die EU-Remote-Arbeit mit globalen Standortbesuchen kombinieren.
Das Urteil steht auch im Zusammenhang mit dem postpandemischen Boom von „Work-from-anywhere“-Modellen. Die belgischen Steuerbehörden setzen bereits strenge Grenzen für grenzüberschreitendes Telearbeiten durch; die EuGH-Entscheidung erschwert es nun, Offshore-Tage sozialversicherungsrechtlich auszuklammern. Eine Nichtanpassung kann zu doppelter Versicherungspflicht, Bußgeldern und dem Verlust belgischer Sozialleistungen für Mitarbeiter führen. Multinationale Unternehmen sollten ihre internen Richtlinien aktualisieren, reisende Mitarbeiter informieren und mit Beratern im Gastland zusammenarbeiten, um gegebenenfalls bilaterale Befreiungen zu nutzen.
Obwohl das Urteil aus einem Schweizer-deutschen Streitfall stammt, gilt seine Begründung EU-weit und ist somit für belgische Behörden verbindlich. Die Botschaft an Personal- und Mobilitätsteams ist eindeutig: Die 25 %-Regel ist nicht mehr nur eine EU-Berechnung – jetzt zählen auch globale Arbeitstage.
Bisher gingen viele belgische Arbeitgeber davon aus, dass nur die innerhalb der EU/EWR (plus Schweiz) geleistete Arbeit für die 25 %-Grenze zählt, die bestimmt, ob ein Arbeitnehmer dem Sozialversicherungssystem des Heimatstaates unterliegt. Der EuGH hat nun klargestellt, dass *alle* vergüteten Tätigkeiten weltweit – also auch Arbeitstage in Drittländern wie den USA, Indien oder den VAE – in die Berechnung einfließen müssen. Das bedeutet, dass mobile Mitarbeiter, die viel Zeit auf Langstreckeneinsätzen verbringen, unerwartet die 25 %-Marke überschreiten können, wodurch die Sozialversicherungspflicht wieder auf ihr Wohnsitzland, meist Belgien, zurückfällt.
Für Unternehmen mit belgischer Gehaltsabrechnung wirft diese erweiterte Definition sofortige Compliance-Fragen auf: Müssen Gehaltsteilungsmodelle neu gestaltet werden? Sind Schattenabrechnungen in mehreren Ländern erforderlich? Müssen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge rückwirkend nachgezahlt werden, wenn das falsche System angewendet wurde? Tiberghien empfiehlt dringend eine Überprüfung von Reisezeitaufzeichnungen, Entsendungsverträgen und Kostenverteilungsmodellen, insbesondere bei Führungskräften, die EU-Remote-Arbeit mit globalen Standortbesuchen kombinieren.
Das Urteil steht auch im Zusammenhang mit dem postpandemischen Boom von „Work-from-anywhere“-Modellen. Die belgischen Steuerbehörden setzen bereits strenge Grenzen für grenzüberschreitendes Telearbeiten durch; die EuGH-Entscheidung erschwert es nun, Offshore-Tage sozialversicherungsrechtlich auszuklammern. Eine Nichtanpassung kann zu doppelter Versicherungspflicht, Bußgeldern und dem Verlust belgischer Sozialleistungen für Mitarbeiter führen. Multinationale Unternehmen sollten ihre internen Richtlinien aktualisieren, reisende Mitarbeiter informieren und mit Beratern im Gastland zusammenarbeiten, um gegebenenfalls bilaterale Befreiungen zu nutzen.
Obwohl das Urteil aus einem Schweizer-deutschen Streitfall stammt, gilt seine Begründung EU-weit und ist somit für belgische Behörden verbindlich. Die Botschaft an Personal- und Mobilitätsteams ist eindeutig: Die 25 %-Regel ist nicht mehr nur eine EU-Berechnung – jetzt zählen auch globale Arbeitstage.
Quelle: Tiberghien